§ 14 Bgld. GVRG Stimmberechtigung

Burgenländisches Gemeindevolksrechtegesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.05.2005 bis 31.12.9999

(1) Stimmberechtigt sind alle Gemeindemitglieder, die am Stichtag (§ 12 Abs. 2 litspätestens mit Ablauf des Tages der Abstimmung das 16. d)Lebensjahr vollendet haben und das Wahlrecht zum Gemeinderat besitzen. Bei einer Volksbefragung für einen Teil der Gemeinde (Ortsverwaltungsteil, Stadtbezirk) mußmuss der Stimmberechtigte im betreffenden Teil der Gemeinde seinen Wohnsitz im Sinne des § 17 der Gemeindewahlordnung 1992, LGBl. Nr. 54, in der jeweils geltenden Fassung, haben.

(2) Ob die Voraussetzungen nach Abs. 1 zutreffen, ist, abgesehen vom Abstimmungsalter, nach dem Stichtag (§ 12 Abs. 2 lit. d) zu beurteilen.

(3) Jeder Stimmberechtigte hat eine Stimme.

Stand vor dem 13.05.2005

In Kraft vom 21.05.1996 bis 13.05.2005

(1) Stimmberechtigt sind alle Gemeindemitglieder, die am Stichtag (§ 12 Abs. 2 litspätestens mit Ablauf des Tages der Abstimmung das 16. d)Lebensjahr vollendet haben und das Wahlrecht zum Gemeinderat besitzen. Bei einer Volksbefragung für einen Teil der Gemeinde (Ortsverwaltungsteil, Stadtbezirk) mußmuss der Stimmberechtigte im betreffenden Teil der Gemeinde seinen Wohnsitz im Sinne des § 17 der Gemeindewahlordnung 1992, LGBl. Nr. 54, in der jeweils geltenden Fassung, haben.

(2) Ob die Voraussetzungen nach Abs. 1 zutreffen, ist, abgesehen vom Abstimmungsalter, nach dem Stichtag (§ 12 Abs. 2 lit. d) zu beurteilen.

(3) Jeder Stimmberechtigte hat eine Stimme.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten