(1) Ziel dieses Gesetzes ist es,
1. | dem öffentlichen Interesse zur Sicherung der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken unter Berücksichtigung kleinbäuerlicher Strukturen, ökologischer Verträglichkeit Rechnung zu tragen, um einen lebensfähigen Bauernstand zu erhalten, zu stärken oder zu schaffen, sowie den Grundstückserwerb zu vorwiegend spekulativen Zwecken zu unterbinden, | |||||||||
2. | im Interesse des Bedarfs an Baugrundstücken für Wohn- und Betriebszwecke bei anderen Nutzungen, insbesondere Nutzungen zu Freizeitzwecken, Beschränkungen vorzusehen und | |||||||||
3. | den Grunderwerb durch ausländische Staatsangehörige, die nicht durch das Recht der Europäischen Gemeinschaft oder aufgrund staatsrechtlicher Verpflichtungen inländischen Staatsangehörigen gleichgestellt sind, einzuschränken. |
(2) Den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegt der Verkehr mit
1. | land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken; | |||||||||
2. | Baugrundstücken; | |||||||||
3. | Grundstücken, wenn ausländische Staatsangehörige Rechte erwerben. |
(3) Den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegen nicht Grundstücke, die
1. | in das Eisenbahnbuch eingetragen sind oder | |||||||||
2. | nach raumplanungsrechtlichen Vorschriften weder land- und forstwirtschaftliche Grundstücke gemäß § 2 Abs. 1 noch Baugrundstücke gemäß § 2 Abs. 2 sind. |
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