(1) Die Mitglieder der Landesregierung sind berechtigt, an allen Beratungen des Landtages teilzunehmen. Sie können zu wiederholten Malen und jederzeit, jedoch ohne Unterbrechung eines Redners, zum jeweiligen Verhandlungsgegenstand das Wort ergreifen. Ein Stimmrecht kommt ihnen nicht zu.
(2) Dem Verlangen von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Landtages auf die Anwesenheit von Mitgliedern der Landesregierung ist zu entsprechen. Dieses Verlangen ist schriftlich beim Präsidenten des Landtages einzubringen.
(3) Diese Bestimmungen gelten sinngemäß auch für die Beratungen in den Ausschüssen.
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