§ 26 Bgld. GL Staatsverträge und Vereinbarungen

Geschäftsordnung des Burgenländischen Landtages

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.06.1993 bis 31.12.9999

Vereinbarungen des Landes(1) Staatsverträge mit dem Bund
an Österreich angrenzenden Staaten oder mit anderen Ländern

§ 26. (1)deren Teilstaaten sowie Vereinbarungen mit dem Bund oder mit anderen Ländern überin Angelegenheiten des jeweiligenselbständigen Wirkungsbereiches, die auch die Landesgesetzgebung binden sollen, sind von der Landesregierung dem Landtag als Vorlage der Landesregierung zuzuleiten.

(2) Bei Staatsverträgen und Vereinbarungen, die auch die Landesverfassungsgesetzgebung binden sollen, sind im Genehmigungsbeschluß des Landtages der Staatsvertrag, die Vereinbarung oder im Staatsvertrag oder in der Vereinbarung enthaltene Bestimmungen ausdrücklich als „verfassungsändernd“ zu bezeichnen.

(3) Anläßlich der Genehmigung eines solchen Staatsvertrages oder einer solchen Vereinbarung kann der Landtag beschließen, daß der Staatsvertrag oder die Vereinbarung durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist. Der Beschluß verpflichtet die Landesregierung zur Vorlage eines Gesetzesvorschlages an den Landtag.

Stand vor dem 21.06.1993

In Kraft vom 04.10.1982 bis 21.06.1993

Vereinbarungen des Landes(1) Staatsverträge mit dem Bund
an Österreich angrenzenden Staaten oder mit anderen Ländern

§ 26. (1)deren Teilstaaten sowie Vereinbarungen mit dem Bund oder mit anderen Ländern überin Angelegenheiten des jeweiligenselbständigen Wirkungsbereiches, die auch die Landesgesetzgebung binden sollen, sind von der Landesregierung dem Landtag als Vorlage der Landesregierung zuzuleiten.

(2) Bei Staatsverträgen und Vereinbarungen, die auch die Landesverfassungsgesetzgebung binden sollen, sind im Genehmigungsbeschluß des Landtages der Staatsvertrag, die Vereinbarung oder im Staatsvertrag oder in der Vereinbarung enthaltene Bestimmungen ausdrücklich als „verfassungsändernd“ zu bezeichnen.

(3) Anläßlich der Genehmigung eines solchen Staatsvertrages oder einer solchen Vereinbarung kann der Landtag beschließen, daß der Staatsvertrag oder die Vereinbarung durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist. Der Beschluß verpflichtet die Landesregierung zur Vorlage eines Gesetzesvorschlages an den Landtag.

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