Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Vereinbarungen des Landes(1) Staatsverträge mit dem Bund
an Österreich angrenzenden Staaten oder mit anderen Ländern
§ 26. (1)deren Teilstaaten sowie Vereinbarungen mit dem Bund oder mit anderen Ländern überin Angelegenheiten des jeweiligenselbständigen Wirkungsbereiches, die auch die Landesgesetzgebung binden sollen, sind von der Landesregierung dem Landtag als Vorlage der Landesregierung zuzuleiten.
(2) Bei Staatsverträgen und Vereinbarungen, die auch die Landesverfassungsgesetzgebung binden sollen, sind im Genehmigungsbeschluß des Landtages der Staatsvertrag, die Vereinbarung oder im Staatsvertrag oder in der Vereinbarung enthaltene Bestimmungen ausdrücklich als „verfassungsändernd“ zu bezeichnen.
(3) Anläßlich der Genehmigung eines solchen Staatsvertrages oder einer solchen Vereinbarung kann der Landtag beschließen, daß der Staatsvertrag oder die Vereinbarung durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist. Der Beschluß verpflichtet die Landesregierung zur Vorlage eines Gesetzesvorschlages an den Landtag.
Vereinbarungen des Landes(1) Staatsverträge mit dem Bund
an Österreich angrenzenden Staaten oder mit anderen Ländern
§ 26. (1)deren Teilstaaten sowie Vereinbarungen mit dem Bund oder mit anderen Ländern überin Angelegenheiten des jeweiligenselbständigen Wirkungsbereiches, die auch die Landesgesetzgebung binden sollen, sind von der Landesregierung dem Landtag als Vorlage der Landesregierung zuzuleiten.
(2) Bei Staatsverträgen und Vereinbarungen, die auch die Landesverfassungsgesetzgebung binden sollen, sind im Genehmigungsbeschluß des Landtages der Staatsvertrag, die Vereinbarung oder im Staatsvertrag oder in der Vereinbarung enthaltene Bestimmungen ausdrücklich als „verfassungsändernd“ zu bezeichnen.
(3) Anläßlich der Genehmigung eines solchen Staatsvertrages oder einer solchen Vereinbarung kann der Landtag beschließen, daß der Staatsvertrag oder die Vereinbarung durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist. Der Beschluß verpflichtet die Landesregierung zur Vorlage eines Gesetzesvorschlages an den Landtag.