§ 89 Bgld. GemBG 2014 Jubiläumszuwendung

Burgenländisches Gemeindebedienstetengesetz 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2015 bis 31.12.9999

(1) Gemeindebediensteten kann aus Anlass der Vollendung einer Dienstzeiteines Besoldungsdienstalters von 25 undJahren sowie von 40 Jahren für treue Dienste eine Jubiläumszuwendung gewährt werden.

(2) Die Jubiläumszuwendung beträgt bei einer Dienstzeiteinem Besoldungsdienstalter von 25 Jahren 200% unddas Doppelte, bei einer Dienstzeit von 40 Jahren 400%das Vierfache des Monatsentgelts, das der besoldungsrechtlichen Stellung der Gemeindebediensteten in demim Monat des Dienstjubiläums entspricht, in den das Dienstjubiläum fällt, einschließlich der Kinderzulage.

(2) Zur Dienstzeit im Sinne des Abs. 1 zählen:

1.

die im bestehenden Dienstverhältnis zurückgelegte Zeit, soweit sie für die Vorrückung wirksam ist,

2.

die im § 67 Abs. 3 angeführten Zeiten, soweit sie für die Ermittlung des Vorrückungsstichtags berücksichtigt wurden,

3.

die im Ausbildungs- oder Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft, einem inländischen Gemeindeverband oder einer gemäß § 67 Abs. 9 diesen Einrichtungen gleichzuhaltenden Einrichtung zurückgelegten Zeiten, die für die Vorrückung bloß deshalb nicht wirksam sind, weil sie vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegen oder durch die Anwendung der Überstellungsbestimmungen für die Vorrückung unwirksam geworden sind;

4.

die in einem Unternehmen zurückgelegte Zeit, wenn das Unternehmen von der Gemeinde übernommen worden und die Gemeinde gegenüber den Bediensteten in die Rechte der Dienstgeberin oder des Dienstgebers eingetreten ist.

(3) Die in einem Dienstverhältnis zu einer anderen inländischen Gebietskörperschaft als der Gemeinde oder bei einer den angeführten Einrichtungen vergleichbaren Einrichtung nach § 67 Abs. 9 zurückgelegten Zeiten zählen jedoch nicht zur Dienstzeit im Sinne des Abs. 1, wenn sie bei dieser Gebietskörperschaft oder dieser vergleichbaren Einrichtung einen Anspruch auf eine vergleichbare Jubiläumszuwendung bewirkt haben oder für einen künftigen derartigen Anspruch zählen.

(4) Die Jubiläumszuwendung im Ausmaß von 400% des vierfachen Monatsentgelts und dereinschließlich Kinderzulage kann auchbereits ab einem Besoldungsdienstalter von 35 Jahren gewährt werden, wenn

1.

Gemeindebedienstetedie Gemeindebediensteten durch Tod aus dem Dienstverhältnis ausscheiden oder

2.

das Dienstverhältnis endet und zum Zeitpunkt des Endens des Dienstverhältnisses die Anspruchsvoraussetzungen auf eine Pensionsleistung nach § 253 oder § 253b in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung in Verbindung mit § 607 Abs. 10 ASVG erfüllt sind.

und die Gemeindebediensteten beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis eine Dienstzeit von mindestens 35 Jahren aufweisen.

In diesen Fällen ist der Jubiläumszuwendung das Monatsentgelt, daswelches der vollen besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt des Endens des DienstverhältnissesAusscheidens aus dem Dienstverhältnis entspricht, einschließlich der Kinderzulage zugrunde zu legen.

(54) Haben Gemeindebedienstetedie Gemeindebediensteten die Voraussetzung für die Gewährung einer Jubiläumszuwendung erfüllt und konnte diese infolge ihres Todesfalls nichtsind sie gestorben, ehe die Jubiläumszuwendung ausgezahlt werdenworden ist, so kann die Jubiläumszuwendung derenihren versorgungsberechtigten Hinterbliebenen zur ungeteilten Hand ausgezahlt werden.

(65) Die Jubiläumszuwendung ist im Monat Jänner oder Juli auszuzahlen, der dem Monat der Vollendung des betreffenden Dienstjubiläums als nächster folgt. Scheiden jedoch Gemeindebedienstete aus dem Dienstverhältnis aus, wird ein allfälliger Anspruch auf Jubiläumszuwendung spätestens mit dem Ausscheiden der Gemeindebediensteten aus dem Dienstverhältnis fällig.

(76) Die Jubiläumszuwendung für teilbeschäftigte Gemeindebedienstete ist jedoch nach jenem Teil des ihrer Einstufung entsprechenden Monatsentgelts zu bemessen, der ihrem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß in ihrem bisherigen Dienstverhältnis entspricht.

(7) Das Besoldungsdienstalter im Sinne des Abs. 1 bis 3 ist um die Zeit eines allfälligen Vorbildungsausgleichs zu verbessern.

Stand vor dem 31.10.2015

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.10.2015

(1) Gemeindebediensteten kann aus Anlass der Vollendung einer Dienstzeiteines Besoldungsdienstalters von 25 undJahren sowie von 40 Jahren für treue Dienste eine Jubiläumszuwendung gewährt werden.

(2) Die Jubiläumszuwendung beträgt bei einer Dienstzeiteinem Besoldungsdienstalter von 25 Jahren 200% unddas Doppelte, bei einer Dienstzeit von 40 Jahren 400%das Vierfache des Monatsentgelts, das der besoldungsrechtlichen Stellung der Gemeindebediensteten in demim Monat des Dienstjubiläums entspricht, in den das Dienstjubiläum fällt, einschließlich der Kinderzulage.

(2) Zur Dienstzeit im Sinne des Abs. 1 zählen:

1.

die im bestehenden Dienstverhältnis zurückgelegte Zeit, soweit sie für die Vorrückung wirksam ist,

2.

die im § 67 Abs. 3 angeführten Zeiten, soweit sie für die Ermittlung des Vorrückungsstichtags berücksichtigt wurden,

3.

die im Ausbildungs- oder Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft, einem inländischen Gemeindeverband oder einer gemäß § 67 Abs. 9 diesen Einrichtungen gleichzuhaltenden Einrichtung zurückgelegten Zeiten, die für die Vorrückung bloß deshalb nicht wirksam sind, weil sie vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegen oder durch die Anwendung der Überstellungsbestimmungen für die Vorrückung unwirksam geworden sind;

4.

die in einem Unternehmen zurückgelegte Zeit, wenn das Unternehmen von der Gemeinde übernommen worden und die Gemeinde gegenüber den Bediensteten in die Rechte der Dienstgeberin oder des Dienstgebers eingetreten ist.

(3) Die in einem Dienstverhältnis zu einer anderen inländischen Gebietskörperschaft als der Gemeinde oder bei einer den angeführten Einrichtungen vergleichbaren Einrichtung nach § 67 Abs. 9 zurückgelegten Zeiten zählen jedoch nicht zur Dienstzeit im Sinne des Abs. 1, wenn sie bei dieser Gebietskörperschaft oder dieser vergleichbaren Einrichtung einen Anspruch auf eine vergleichbare Jubiläumszuwendung bewirkt haben oder für einen künftigen derartigen Anspruch zählen.

(4) Die Jubiläumszuwendung im Ausmaß von 400% des vierfachen Monatsentgelts und dereinschließlich Kinderzulage kann auchbereits ab einem Besoldungsdienstalter von 35 Jahren gewährt werden, wenn

1.

Gemeindebedienstetedie Gemeindebediensteten durch Tod aus dem Dienstverhältnis ausscheiden oder

2.

das Dienstverhältnis endet und zum Zeitpunkt des Endens des Dienstverhältnisses die Anspruchsvoraussetzungen auf eine Pensionsleistung nach § 253 oder § 253b in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung in Verbindung mit § 607 Abs. 10 ASVG erfüllt sind.

und die Gemeindebediensteten beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis eine Dienstzeit von mindestens 35 Jahren aufweisen.

In diesen Fällen ist der Jubiläumszuwendung das Monatsentgelt, daswelches der vollen besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt des Endens des DienstverhältnissesAusscheidens aus dem Dienstverhältnis entspricht, einschließlich der Kinderzulage zugrunde zu legen.

(54) Haben Gemeindebedienstetedie Gemeindebediensteten die Voraussetzung für die Gewährung einer Jubiläumszuwendung erfüllt und konnte diese infolge ihres Todesfalls nichtsind sie gestorben, ehe die Jubiläumszuwendung ausgezahlt werdenworden ist, so kann die Jubiläumszuwendung derenihren versorgungsberechtigten Hinterbliebenen zur ungeteilten Hand ausgezahlt werden.

(65) Die Jubiläumszuwendung ist im Monat Jänner oder Juli auszuzahlen, der dem Monat der Vollendung des betreffenden Dienstjubiläums als nächster folgt. Scheiden jedoch Gemeindebedienstete aus dem Dienstverhältnis aus, wird ein allfälliger Anspruch auf Jubiläumszuwendung spätestens mit dem Ausscheiden der Gemeindebediensteten aus dem Dienstverhältnis fällig.

(76) Die Jubiläumszuwendung für teilbeschäftigte Gemeindebedienstete ist jedoch nach jenem Teil des ihrer Einstufung entsprechenden Monatsentgelts zu bemessen, der ihrem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß in ihrem bisherigen Dienstverhältnis entspricht.

(7) Das Besoldungsdienstalter im Sinne des Abs. 1 bis 3 ist um die Zeit eines allfälligen Vorbildungsausgleichs zu verbessern.

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