§ 10 Bgld. GBG

Burgenländisches Gemeindebezügegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999

Der Ortsvorsteherin oder dem Ortsvorsteher gebührt ein Bezug in der Höhe des nachstehenden Prozentsatzes des AusgangsbetragsAusgangsbetrages gemäß § 2:

in Ortsverwaltungsteilen bis 350 Einwohnerinnen oder Einwohner 3,5 %

in Ortsverwaltungsteilen von 351 bis 700 Einwohnerinnen oder Einwohner 4,5 %

in Ortsverwaltungsteilen von 701 bis 1000 Einwohnerinnen oder Einwohner 6 %

in Ortsverwaltungsteilen über 1000 Einwohnerinnen oder Einwohner 7,5 %

in Ortsverwaltungsteilen bis 350 Einwohnerinnen oder Einwohner 3,57%

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.2022

Der Ortsvorsteherin oder dem Ortsvorsteher gebührt ein Bezug in der Höhe des nachstehenden Prozentsatzes des AusgangsbetragsAusgangsbetrages gemäß § 2:

in Ortsverwaltungsteilen bis 350 Einwohnerinnen oder Einwohner 3,5 %

in Ortsverwaltungsteilen von 351 bis 700 Einwohnerinnen oder Einwohner 4,5 %

in Ortsverwaltungsteilen von 701 bis 1000 Einwohnerinnen oder Einwohner 6 %

in Ortsverwaltungsteilen über 1000 Einwohnerinnen oder Einwohner 7,5 %

in Ortsverwaltungsteilen bis 350 Einwohnerinnen oder Einwohner 3,57%

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