§ 3 Bgld. FG

Burgenländisches Forstausführungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.10.2024 bis 31.12.9999
(1) Die Errichtung von Windschutzanlagen bedarf der Bewilligung der Behörde (Errichtungsbewilligung). Auf die Errichtung von Windschutzanlagen als gemeinsame Anlagen im Zuge agrarischer Operationen finden die Bestimmungen dieses Abschnittes keine Anwendung.

(2) In dem Antrag ist das Gebiet abzugrenzen, auf das sich die Schutzwirkungen der Windschutzanlagen beziehen sollen (Windschutzgebiet).

(3) Zur Einbringung eines Antrages sind berechtigt:

a)

die Eigentümer der Grundstücke, auf denen die Windschutzanlage errichtet werden soll;

b)

die Eigentümer von Grundstücken im Windschutzgebiet, deren Eigentum mindestens 2/3 der gesamten Fläche des Windschutzgebietes umfaßt.

  1. (1)Absatz einsDie Errichtung von Windschutzanlagen bedarf der Bewilligung der Behörde (Errichtungsbewilligung). Auf die Errichtung von Windschutzanlagen als gemeinsame Anlagen im Zuge agrarischer Operationen finden die Bestimmungen dieses Abschnittes keine Anwendung.
  2. (2)Absatz 2In dem Antrag ist das Gebiet abzugrenzen, auf das sich die Schutzwirkungen der Windschutzanlagen beziehen sollen (Windschutzgebiet).
  3. (3)Absatz 3Zur Einbringung eines Antrages sind berechtigt:
    1. a)Litera adie Eigentümer der Grundstücke, auf denen die Windschutzanlage errichtet werden soll;
    2. b)Litera bdie Eigentümer von Grundstücken im Windschutzgebiet, deren Eigentum mindestens 2/3 der gesamten Fläche des Windschutzgebietes umfasst.

Stand vor dem 28.10.2024

In Kraft vom 17.09.1987 bis 28.10.2024
(1) Die Errichtung von Windschutzanlagen bedarf der Bewilligung der Behörde (Errichtungsbewilligung). Auf die Errichtung von Windschutzanlagen als gemeinsame Anlagen im Zuge agrarischer Operationen finden die Bestimmungen dieses Abschnittes keine Anwendung.

(2) In dem Antrag ist das Gebiet abzugrenzen, auf das sich die Schutzwirkungen der Windschutzanlagen beziehen sollen (Windschutzgebiet).

(3) Zur Einbringung eines Antrages sind berechtigt:

a)

die Eigentümer der Grundstücke, auf denen die Windschutzanlage errichtet werden soll;

b)

die Eigentümer von Grundstücken im Windschutzgebiet, deren Eigentum mindestens 2/3 der gesamten Fläche des Windschutzgebietes umfaßt.

  1. (1)Absatz einsDie Errichtung von Windschutzanlagen bedarf der Bewilligung der Behörde (Errichtungsbewilligung). Auf die Errichtung von Windschutzanlagen als gemeinsame Anlagen im Zuge agrarischer Operationen finden die Bestimmungen dieses Abschnittes keine Anwendung.
  2. (2)Absatz 2In dem Antrag ist das Gebiet abzugrenzen, auf das sich die Schutzwirkungen der Windschutzanlagen beziehen sollen (Windschutzgebiet).
  3. (3)Absatz 3Zur Einbringung eines Antrages sind berechtigt:
    1. a)Litera adie Eigentümer der Grundstücke, auf denen die Windschutzanlage errichtet werden soll;
    2. b)Litera bdie Eigentümer von Grundstücken im Windschutzgebiet, deren Eigentum mindestens 2/3 der gesamten Fläche des Windschutzgebietes umfasst.

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