§ 21 Bgld. FG

Burgenländisches Forstausführungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2024 bis 31.12.9999

Die Geltendmachung von Ansprüchen der Gemeinde gemäß § 17, die Entgegennahme, Prüfung und Vorlage von Anträgen gemäß § 17 Abs. 4 bzw. § 18 Abs. 2 sowie die nach § 20 zu besorgenden Aufgaben sind Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.Die nach Paragraph 20, zu besorgenden Aufgaben sind Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.

Stand vor dem 30.06.2024

In Kraft vom 17.09.1987 bis 30.06.2024

Die Geltendmachung von Ansprüchen der Gemeinde gemäß § 17, die Entgegennahme, Prüfung und Vorlage von Anträgen gemäß § 17 Abs. 4 bzw. § 18 Abs. 2 sowie die nach § 20 zu besorgenden Aufgaben sind Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.Die nach Paragraph 20, zu besorgenden Aufgaben sind Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.

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