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Die Geltendmachung von Ansprüchen der Gemeinde gemäß § 17, die Entgegennahme, Prüfung und Vorlage von Anträgen gemäß § 17 Abs. 4 bzw. § 18 Abs. 2 sowie die nach § 20 zu besorgenden Aufgaben sind Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.Die nach Paragraph 20, zu besorgenden Aufgaben sind Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.
Die Geltendmachung von Ansprüchen der Gemeinde gemäß § 17, die Entgegennahme, Prüfung und Vorlage von Anträgen gemäß § 17 Abs. 4 bzw. § 18 Abs. 2 sowie die nach § 20 zu besorgenden Aufgaben sind Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.Die nach Paragraph 20, zu besorgenden Aufgaben sind Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.