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Den obersten Organen im SinneMitgliedern der Landesregierung - mit Ausnahme des § 1 Landeshauptmannes - gebührt neben ihren Bezügen ein monatlicher Auslagenersatz, bei dessen Ermittlung in der Höhe von ihrem Bezug zuzüglich einer allfälligen Amtszulage auszugehen ist. Der Auslagenersatz des Landeshauptmann-Stellvertreters, der Landesräte und der Präsidenten des Landtages beträgt 40 v.H., der Auslagenersatz der übrigen Mitglieder des Landtages 25 v.H. ihres Bezuges. Der Auslagenersatz gebührt zwölfmal jährlich.
Den obersten Organen im SinneMitgliedern der Landesregierung - mit Ausnahme des § 1 Landeshauptmannes - gebührt neben ihren Bezügen ein monatlicher Auslagenersatz, bei dessen Ermittlung in der Höhe von ihrem Bezug zuzüglich einer allfälligen Amtszulage auszugehen ist. Der Auslagenersatz des Landeshauptmann-Stellvertreters, der Landesräte und der Präsidenten des Landtages beträgt 40 v.H., der Auslagenersatz der übrigen Mitglieder des Landtages 25 v.H. ihres Bezuges. Der Auslagenersatz gebührt zwölfmal jährlich.