§ 12 Bgld. BG § 12

Burgenländisches Bezügegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1993 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsGebühren nach diesem Gesetz für denselben kalendermäßigen Zeitraum mehrere Bezüge oder ein Bezug und ein Ruhebzug (Versorgungsbezug) oder mehrere Ruhebezüge (Versorgungsbezüge), so wird nur einer, und zwar der jeweils höhere Bezug (Ruhe-, Versorgungsbezug), ausgezahlt.
  2. (2)Absatz 2Entstehen innerhalb eines Jahres Ansprüche auf Fortzahlung des Bezuges nach § 10 Abs. 1 und auf eine einmalige Entschädigung nach § 10 Abs. 2, so gebührt lediglich der sich aus dem höheren Anspruch ergebende Betrag. Bereits ausbezahlte Beträge sind aufzurechnen. Entstehen innerhalb eines Jahres Ansprüche auf Fortzahlung des Bezuges nach Paragraph 10, Absatz eins und auf eine einmalige Entschädigung nach Paragraph 10, Absatz 2,, so gebührt lediglich der sich aus dem höheren Anspruch ergebende Betrag. Bereits ausbezahlte Beträge sind aufzurechnen.

Gebühren nach diesem Gesetz für denselben kalendermäßigen Zeitraum mehrere Bezüge oder ein Bezug und ein Ruhebezug (Versorgungsbezug) oder mehrere Ruhebezüge (Versorgungsbezüge), so wird nur einer und zwar der jeweils höhere Bezug (Ruhe-, Versorgungsbezug), ausgezahlt.

Stand vor dem 31.12.1992

In Kraft vom 28.01.1991 bis 31.12.1992
  1. (1)Absatz einsGebühren nach diesem Gesetz für denselben kalendermäßigen Zeitraum mehrere Bezüge oder ein Bezug und ein Ruhebzug (Versorgungsbezug) oder mehrere Ruhebezüge (Versorgungsbezüge), so wird nur einer, und zwar der jeweils höhere Bezug (Ruhe-, Versorgungsbezug), ausgezahlt.
  2. (2)Absatz 2Entstehen innerhalb eines Jahres Ansprüche auf Fortzahlung des Bezuges nach § 10 Abs. 1 und auf eine einmalige Entschädigung nach § 10 Abs. 2, so gebührt lediglich der sich aus dem höheren Anspruch ergebende Betrag. Bereits ausbezahlte Beträge sind aufzurechnen. Entstehen innerhalb eines Jahres Ansprüche auf Fortzahlung des Bezuges nach Paragraph 10, Absatz eins und auf eine einmalige Entschädigung nach Paragraph 10, Absatz 2,, so gebührt lediglich der sich aus dem höheren Anspruch ergebende Betrag. Bereits ausbezahlte Beträge sind aufzurechnen.

Gebühren nach diesem Gesetz für denselben kalendermäßigen Zeitraum mehrere Bezüge oder ein Bezug und ein Ruhebezug (Versorgungsbezug) oder mehrere Ruhebezüge (Versorgungsbezüge), so wird nur einer und zwar der jeweils höhere Bezug (Ruhe-, Versorgungsbezug), ausgezahlt.

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