§ 62 Bgld. AWG 1993 Beitragspflicht

Bgld. Abfallwirtschaftsgesetz 1993

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.02.2019 bis 31.12.9999

(1) Die Benützer der vom Verband oder in seinem Auftrag betriebenen Einrichtungen zur Behandlung von Abfall (§ 2 Abs. 9)Siedlungsabfällen haben für diese Benützung dem Verband Beiträge in Geld zu leisten.

(2) Die Beiträge bestehen aus

1.

einem Müllbehandlungsbeitrag für die Benützung von Einrichtungen zur Sammlung, Beförderung und Behandlung von Haushalts- und Sperrmüll (§ 2 Abs. 2 und 3)Siedlungsabfällen sowie

2.

einem Abfallbehandlungsbeitrag für die Benützung von Einrichtungen zur Sammlung, Beförderung und Behandlung von betrieblichen Abfällen (§ 2 Abs. 46).

(3) Die Verpflichtung zur Entrichtung der Müllbehandlungsbeiträge entsteht mit dem Eintritt der Rechtskraft der Bescheide gemäß §§ 11 und 13, frühestens jedoch mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Müllsammelgefäße oder Abfallbehälter beigestellt werden und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die öffentliche Müllabfuhr tatsächlich benützt wird oder nicht. Erfolgte die Beistellung der Müllsammelgefäße oder die Beitragszahlung bereits vor dem 1. Jänner 2000, wird die Anschlusspflicht unwiderleglich vermutet.

(4) Die Verpflichtung zur Entrichtung des Abfallbehandlungsbeitrages entsteht mit dem Zeitpunkt der Übergabe der betrieblichen Abfälle zur Sammlung, Beförderung oder Behandlung.

(5) Für die Sammlung, Beförderung oder Behandlung von betrieblichen Abfällen auf Grund privatrechtlicher Verträge kann der Verband anstatt Beiträge auch Entgelte einheben.

Stand vor dem 01.02.2019

In Kraft vom 01.01.1994 bis 01.02.2019

(1) Die Benützer der vom Verband oder in seinem Auftrag betriebenen Einrichtungen zur Behandlung von Abfall (§ 2 Abs. 9)Siedlungsabfällen haben für diese Benützung dem Verband Beiträge in Geld zu leisten.

(2) Die Beiträge bestehen aus

1.

einem Müllbehandlungsbeitrag für die Benützung von Einrichtungen zur Sammlung, Beförderung und Behandlung von Haushalts- und Sperrmüll (§ 2 Abs. 2 und 3)Siedlungsabfällen sowie

2.

einem Abfallbehandlungsbeitrag für die Benützung von Einrichtungen zur Sammlung, Beförderung und Behandlung von betrieblichen Abfällen (§ 2 Abs. 46).

(3) Die Verpflichtung zur Entrichtung der Müllbehandlungsbeiträge entsteht mit dem Eintritt der Rechtskraft der Bescheide gemäß §§ 11 und 13, frühestens jedoch mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Müllsammelgefäße oder Abfallbehälter beigestellt werden und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die öffentliche Müllabfuhr tatsächlich benützt wird oder nicht. Erfolgte die Beistellung der Müllsammelgefäße oder die Beitragszahlung bereits vor dem 1. Jänner 2000, wird die Anschlusspflicht unwiderleglich vermutet.

(4) Die Verpflichtung zur Entrichtung des Abfallbehandlungsbeitrages entsteht mit dem Zeitpunkt der Übergabe der betrieblichen Abfälle zur Sammlung, Beförderung oder Behandlung.

(5) Für die Sammlung, Beförderung oder Behandlung von betrieblichen Abfällen auf Grund privatrechtlicher Verträge kann der Verband anstatt Beiträge auch Entgelte einheben.

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