(1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen
1. | mit einer Geldstrafe von 150 Euro bis 15 000 Euro, wer | |||||||||
a) | betriebliche Abfälle nicht entsprechend einem Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 21 Abs. 2 oder entgegen einer Verordnung der Landesregierung gemäß § 21 Abs. 3 erfasst oder behandelt; | |||||||||
b) | entgegen § 21 Abs. 2 den vorgeschriebenen Nachweis nicht erbringt; | |||||||||
2. | mit einer Geldstrafe von 100 Euro bis 7 500 Euro, wer | |||||||||
a) | einer nach § 6 Abs. 1 erlassenen Verordnung über die getrennte Erfassung und Behandlung von bestimmten Abfallarten zuwiderhandelt; | |||||||||
b) | entgegen § 11 Abs. 1 oder § 13 Abs. 1 die Sammlung, Beförderung und Behandlung des Abfalls nicht durch die öffentliche Müllabfuhr besorgen lässt; | |||||||||
c) | entgegen § 15 ungeeignete Müllsammelgefäße verwendet oder den Vorschriften über die Reinigung der Müllsammelgefäße zuwiderhandelt; | |||||||||
d) | auf eine andere als in § 17 Abs. 1 oder 5 festgelegte Weise Müllsammelgefäße bereitstellt; | |||||||||
e) | entgegen § 19 Abfallbehälter befüllt, entleert, umleert, durchsucht, Abfälle in Müllsammelgefäße einstampft, andere Abfälle als zulässig einbringt oder Abfallbehälter mutwillig beschädigt, vom jeweiligen Standplatz grundlos entfernt oder deren Beschaffenheit ändert; | |||||||||
f) | entgegen § 20 Abs. 2 auf seinem Grundstück anfallende sperrige Siedlungsabfälle nicht bei einer der vorgesehenen Abfallsammelstellen der Gemeinde oder des Gemeindeverbandes oder des Verbandes abliefert; | |||||||||
g) | Abfälle, die außerhalb des Pflichtbereiches anfallen, entgegen § 25 sammelt, abführt oder behandelt; | |||||||||
h) | entgegen § 38 den Zutritt nicht gewährt oder die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt. |
(2) Die Strafgelder fließen der Gemeinde, in deren Gebiet die Verwaltungsübertretung begangen wurde, zu.
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