§ 32 Bgld. AISG

Burgenländisches Auskunftspflicht-, Informationsweiterverwendungs- und Statistikgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.07.2021 bis 31.12.9999

Mit dem 2. Abschnitt dieses Gesetzes wird die Richtlinie 20032019/981024/EGEU über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors, ABl. Nr. L 345172 vom 31.12.200326.06.2019 S. 90, in der Fassung der Richtlinie 2013/37/EU, ABl. Nr. L 175 vom 27.06.2013 S. 156, umgesetzt.

Stand vor dem 16.07.2021

In Kraft vom 18.07.2015 bis 16.07.2021

Mit dem 2. Abschnitt dieses Gesetzes wird die Richtlinie 20032019/981024/EGEU über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors, ABl. Nr. L 345172 vom 31.12.200326.06.2019 S. 90, in der Fassung der Richtlinie 2013/37/EU, ABl. Nr. L 175 vom 27.06.2013 S. 156, umgesetzt.

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