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§ 49. BeiAuf Mitglieder des Nationalrates oder des Bundesrates, oberste Organe und Mitglieder des Europäischen Parlaments, deren Verfahren betreffend das Ausscheiden aus der ErmittlungFunktion wegen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung vor dem 16. Februar 1996 eingeleitet worden ist, sind die §§ 26 Abs. 1, 37 und 44c Abs. 1 in der Ruhe- und Versorgungsbezüge, die gemäß den Abschnitten II oder III gebühren, ist von der nach § 19a ermittelten Bezugshöhe auszugehenbis zum Ablauf des 30. April 1996 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
§ 49. BeiAuf Mitglieder des Nationalrates oder des Bundesrates, oberste Organe und Mitglieder des Europäischen Parlaments, deren Verfahren betreffend das Ausscheiden aus der ErmittlungFunktion wegen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung vor dem 16. Februar 1996 eingeleitet worden ist, sind die §§ 26 Abs. 1, 37 und 44c Abs. 1 in der Ruhe- und Versorgungsbezüge, die gemäß den Abschnitten II oder III gebühren, ist von der nach § 19a ermittelten Bezugshöhe auszugehenbis zum Ablauf des 30. April 1996 geltenden Fassung weiter anzuwenden.