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§ 6. Der Anfangsbezug des Bundeskanzlers, des Vizekanzlers, eines Bundesministers, eines Landeshauptmannes und des Präsidenten des Rechnungshofes beträgt 200 vH, der eines Staatssekretärs, und eines Mitgliedes der Volksanwaltschaft und des Vizepräsidenten des Rechnungshofes 180 vH des Anfangsbezuges eines Mitgliedes des Nationalrates.
§ 6. Der Anfangsbezug des Bundeskanzlers, des Vizekanzlers, eines Bundesministers, eines Landeshauptmannes und des Präsidenten des Rechnungshofes beträgt 200 vH, der eines Staatssekretärs, und eines Mitgliedes der Volksanwaltschaft und des Vizepräsidenten des Rechnungshofes 180 vH des Anfangsbezuges eines Mitgliedes des Nationalrates.