Art. 2 § 6 BezG

Bezügegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1995 bis 31.12.9999

§ 6. Der Anfangsbezug des Bundeskanzlers, des Vizekanzlers, eines Bundesministers, eines Landeshauptmannes und des Präsidenten des Rechnungshofes beträgt 200 vH, der eines Staatssekretärs, und eines Mitgliedes der Volksanwaltschaft und des Vizepräsidenten des Rechnungshofes 180 vH des Anfangsbezuges eines Mitgliedes des Nationalrates.

Stand vor dem 31.12.1994

In Kraft vom 01.08.1981 bis 31.12.1994

§ 6. Der Anfangsbezug des Bundeskanzlers, des Vizekanzlers, eines Bundesministers, eines Landeshauptmannes und des Präsidenten des Rechnungshofes beträgt 200 vH, der eines Staatssekretärs, und eines Mitgliedes der Volksanwaltschaft und des Vizepräsidenten des Rechnungshofes 180 vH des Anfangsbezuges eines Mitgliedes des Nationalrates.

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