§ 64 BewG 1955

BewG 1955 - Bewertungsgesetz 1955

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

(1) Zur Ermittlung des Einheitswertes des gewerblichen Betriebes sind vom Rohvermögen diejenigen Schulden abzuziehen, die mit der Gesamtheit oder mit einzelnen Teilen des gewerblichen Betriebes im wirtschaftlichen Zusammenhang stehen.

(2) Der Abzug von Schulden aus laufend veranlagten Steuern hängt davon ab, daß die Steuern entweder

1.

spätestens im Feststellungszeitpunkt fällig geworden sind oder

2.

– bei späterer Fälligkeit - für einen Zeitraum erhoben werden, der spätestens im Feststellungszeitpunkt geendet hat.

(3) Für Betriebe, deren Einheitswert nach § 65 Abs. 3 auf den Abschlußzeitpunkt ermittelt wird, ist statt des Feststellungszeitpunktes der Abschlußzeitpunkt, maßgebend.

(4) Vom Rohvermögen sind bei Versicherungsunternehmen versicherungstechnische Rücklagen abzuziehen, soweit sie für Leistungen aus den laufenden Versicherungsverträgen erforderlich sind.

(5) Vom Rohvermögen ist bei Kreditinstituten die Haftrücklage (§ 23 Abs. 6 des Bankwesengesetzes, BGBl. Nr. 532/1993, in der jeweils geltenden Fassung) einschließlich einer Sonderhaftrücklage (§ 103 Z 6 lit. c des Bankwesengesetzes) bis zu einem Betrag von 36 336 400 Euro zur Gänze sowie hinsichtlich des übersteigenden Betrages zu einem Drittel abzuziehen.

In Kraft seit 27.06.2001 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 64 BewG 1955


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 64 BewG 1955 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

217 Entscheidungen zu § 64 BewG 1955


Entscheidungen zu § 64 BewG 1955


Entscheidungen zu § 64 Abs. 1 BewG 1955


Entscheidungen zu § 64 Abs. 2 BewG 1955


Entscheidungen zu § 64 Abs. 3 BewG 1955


Entscheidungen zu § 64 Abs. 5 BewG 1955


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 64 BewG 1955


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 64 BewG 1955 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis BewG 1955 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 63 BewG 1955
§ 65 BewG 1955