Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsZur Ermittlung des Einheitswertes des gewerblichen Betriebes sind vom Rohvermögen diejenigen Schulden abzuziehen, die mit der Gesamtheit oder mit einzelnen Teilen des gewerblichen Betriebes im wirtschaftlichen Zusammenhang stehen.
(2)Absatz 2Der Abzug von Schulden aus laufend veranlagten Steuern hängt davon ab, daß die Steuern entweder
1.Ziffer einsspätestens im Feststellungszeitpunkt fällig geworden sind oder
2.Ziffer 2– bei späterer Fälligkeit - für einen Zeitraum erhoben werden, der spätestens im Feststellungszeitpunkt geendet hat.
(3)Absatz 3Für Betriebe, deren Einheitswert nach § 65 Abs. 3 auf den Abschlußzeitpunkt ermittelt wird, ist statt des Feststellungszeitpunktes der Abschlußzeitpunkt, maßgebend.Für Betriebe, deren Einheitswert nach Paragraph 65, Absatz 3, auf den Abschlußzeitpunkt ermittelt wird, ist statt des Feststellungszeitpunktes der Abschlußzeitpunkt, maßgebend.
(4)Absatz 4Vom Rohvermögen sind bei Versicherungsunternehmen versicherungstechnische Rücklagen abzuziehen, soweit sie für Leistungen aus den laufenden Versicherungsverträgen erforderlich sind.
(5)Absatz 5Vom Rohvermögen ist bei Kreditinstituten die Haftrücklage (§ 23 Abs. 6 des Bankwesengesetzes, BGBl. Nr. 532/1993, in der jeweils geltenden Fassung) einschließlich einer Sonderhaftrücklage (§ 103 Z 6 lit. c des Bankwesengesetzes) bis zu einem Betrag von 36 336 400 Euro zur Gänze sowie hinsichtlich des übersteigenden Betrages zu einem Drittel abzuziehen.Vom Rohvermögen ist bei Kreditinstituten die Haftrücklage (Paragraph 23, Absatz 6, des Bankwesengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, in der jeweils geltenden Fassung) einschließlich einer Sonderhaftrücklage (Paragraph 103, Ziffer 6, Litera c, des Bankwesengesetzes) bis zu einem Betrag von 36 336 400 Euro zur Gänze sowie hinsichtlich des übersteigenden Betrages zu einem Drittel abzuziehen.
In Kraft seit 27.06.2001 bis 31.12.9999
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