§ 69 BewG 1955

BewG 1955 - Bewertungsgesetz 1955

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

(1) Als sonstiges Vermögen kommen, soweit die einzelnen Wirtschaftsgüter nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, zum Grundvermögen oder zum Betriebsvermögen gehören, alle Wirtschaftsgüter in Betracht, insbesondere:

1. a)

Verzinsliche und unverzinsliche Kapitalforderungen jeder Art, soweit sie nicht unter lit. b und c fallen;

b)

Spareinlagen, Bankguthaben, Postscheckguthaben und sonstige laufende Guthaben, inländische und ausländische Zahlungsmittel;

c)

Aktien oder Anteilscheine, Geschäftsanteile, andere Gesellschaftseinlagen, Geschäftsguthaben bei Genossenschaften und Genußscheine; Genußscheine im Sinne des § 6 des Beteiligungsfondsgesetzes und junge Aktien im Sinne des § 18 Abs. 3 Z 4 des Einkommensteuergesetzes 1988 gehören, solange sie bei einem inländischen Kreditinstitut hinterlegt sind, nur insoweit zum sonstigen Vermögen, als ihr Wert insgesamt 14 500 Euro übersteigt.

d)

Wirtschaftsgüter im Sinne der lit. a bis c gehören nicht zum sonstigen Vermögen, soweit deren Erträge der Steuerabgeltung gemäß § 97 des Einkommensteuergesetzes 1988 unterliegen;

2.

der Kapitalwert von Nießbrauchrechten und von Rechten auf Renten und andere wiederkehrende Nutzungen und Leistungen;

3.

der Kapitalwert des Rechtes auf den Bauzins;

4.

Urheberrechte und verwandte Schutzrechte im Sinne des Urheberrechtsgesetzes vom 9. April 1936, BGBl. Nr. 111, Erfindungen im Sinne des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259, sowie sonstige gewerbliche Schutzrechte. Die angeführten Wirtschaftsgüter gehören nicht zum sonstigen Vermögen, wenn sie bei unbeschränkter Vermögensteuerpflicht dem Urheber (Erfinder) und im Falle des Todes des Urhebers (Erfinders) seinen Kindern oder seinem Ehegatten oder eingetragenem Partner zustehen;

5.

noch nicht fällige Ansprüche aus Lebens-, Kapital- und Rentenversicherungen. Nicht zum sonstigen Vermögen gehören jedoch

a)

Rentenversicherungen, die mit Rücksicht auf ein Arbeits- oder Dienstverhältnis abgeschlossen worden sind;

b)

Rentenversicherungen, bei denen die Ansprüche erst fällig werden, wenn der Berechtigte das 60. Lebensjahr vollendet hat oder erwerbsunfähig geworden ist.

Versicherungen bei solchen Versicherungsunternehmen, die weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz im Inland haben, gehören nur dann nicht zum sonstigen Vermögen, wenn den Versicherungsunternehmen die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im Inland erteilt ist;

6.

der Überbestand an umlaufenden Betriebsmitteln eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes;

7.

Wirtschaftsgüter, die einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb oder einem gewerblichen Betrieb zu dienen bestimmt sind, tatsächlich an dem für die Veranlagung zur Vermögensteuer maßgebenden Zeitpunkt aber einem derartigen Betrieb des Eigentümers nicht dienen;

8.

Kraftfahrzeuge und Anhänger, Luftfahrzeuge, Motor- und Segelboote, Motor- und Segeljachten;

9.

Edelmetalle, Edelsteine und Perlen;

10.

Gegenstände aus edlem Metall, Schmuckgegenstände und solche Luxusgegenstände, die nicht zur Ausstattung der Wohnung des Steuerpflichtigen gehören, wenn ihr gemeiner Wert insgesamt 10 900 Euro übersteigt.

11.

Kunstgegenstände und Sammlungen. Nicht zum sonstigen Vermögen gehören, auch soweit sie unter Z 10 fallen,

a)

Kunstgegenstände ohne Rücksicht auf den Wert, wenn sie von österreichischen Künstlern geschaffen sind, die noch leben oder seit nicht mehr als 15 Jahren verstorben sind,

b)

die übrigen Kunstgegenstände und Sammlungen, insoweit ihr gemeiner Wert 21 800 Euro nicht übersteigt.

12.

(Anm.: Entfallen durch Art. I Z 31 BG BGBl. Nr. 172/1971)

(2) Auf Inhaber lautende Teilschuldverschreibungen, Pfandbriefe und Kommunalschuldverschreibungen inländischer Schuldner, natürlichen Personen gehörende auf Euro lautende Wirtschaftsgüter im Sinne des Abs. 1 Z 1 lit. b und die im Abs. 1 Z 5 erster Satz angeführten Versicherungsansprüche gehören nur insoweit zum sonstigen Vermögen, als ihr Wert insgesamt 21 800 Euro übersteigt.

In Kraft seit 01.01.2010 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 69 BewG 1955


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 69 BewG 1955 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

57 Entscheidungen zu § 69 BewG 1955


Entscheidungen zu § 69 BewG 1955


Entscheidungen zu § 69 Abs. 1 BewG 1955


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 69 BewG 1955


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 69 BewG 1955 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis BewG 1955 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 68 BewG 1955
§ 70 BewG 1955