Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDie zu einem gewerblichen Betrieb gehörigen Wirtschaftsgüter sind vorbehaltlich der Abs. 2 bis 4 in der Regel mit dem Teilwert anzusetzen.Die zu einem gewerblichen Betrieb gehörigen Wirtschaftsgüter sind vorbehaltlich der Absatz 2 bis 4 in der Regel mit dem Teilwert anzusetzen.
(2)Absatz 2Für die Bewertung der Betriebsgrundstücke gilt § 60 Abs. 4. Für die Bewertung der Gewerbeberechtigungen gilt § 61 Abs. 4.Für die Bewertung der Betriebsgrundstücke gilt Paragraph 60, Absatz 4, Für die Bewertung der Gewerbeberechtigungen gilt Paragraph 61, Absatz 4,
(3)Absatz 3Für die Bewertung von Wertpapieren, Anteilen und Genußscheinen an Kapitalgesellschaften sowie von Partizipationsscheinen im Sinne des Kreditwesengesetzes, BGBl. Nr. 63/1979, in der jeweils geltenden Fassung, oder des VAG 2016, in der jeweils geltenden Fassung, gilt § 72.Für die Bewertung von Wertpapieren, Anteilen und Genußscheinen an Kapitalgesellschaften sowie von Partizipationsscheinen im Sinne des Kreditwesengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 63 aus 1979,, in der jeweils geltenden Fassung, oder des VAG 2016, in der jeweils geltenden Fassung, gilt Paragraph 72,
(4)Absatz 41. Forderungen aus Ausfuhrumsätzen sind mit 85 vH des Nennwertes anzusetzen, sofern nicht besondere Umstände gemäß § 14 einen geringeren Wert begründen. Als Ausfuhrumsätze gelten Leistungen an ausländische Abnehmer (§ 7 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994), wenn es sich überdies um Umsätze im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 1, § 6 Abs. 1 Z 3 lit. b, § 6 Abs. 1 Z 5 des Umsatzsteuergesetzes 1994, diesen Umsätzen entsprechende innergemeinschaftliche Lieferungen und sonstige Leistungen im Sinne des Artikels 7 des Umsatzsteuergesetzes 1994 oder Leistungen im Ausland handelt.1. Forderungen aus Ausfuhrumsätzen sind mit 85 vH des Nennwertes anzusetzen, sofern nicht besondere Umstände gemäß Paragraph 14, einen geringeren Wert begründen. Als Ausfuhrumsätze gelten Leistungen an ausländische Abnehmer (Paragraph 7, Absatz 2, des Umsatzsteuergesetzes 1994), wenn es sich überdies um Umsätze im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b,, Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, des Umsatzsteuergesetzes 1994, diesen Umsätzen entsprechende innergemeinschaftliche Lieferungen und sonstige Leistungen im Sinne des Artikels 7 des Umsatzsteuergesetzes 1994 oder Leistungen im Ausland handelt.
2.Ziffer 2Bei Kreditinstituten ist eine pauschale Wertberichtigung für Forderungen nur insoweit zulässig, als sie den nach § 64 Abs. 5 abziehbaren Betrag übersteigt.Bei Kreditinstituten ist eine pauschale Wertberichtigung für Forderungen nur insoweit zulässig, als sie den nach Paragraph 64, Absatz 5, abziehbaren Betrag übersteigt.
(5)Absatz 5Der Gesamtwert des gewerblichen Betriebes ist die Summe der Werte, die sich nach den Abs. 1 bis 4 für die einzelnen Wirtschaftsgüter ergeben, vermindert um die Schulden und Rücklagen (§ 64) des Betriebes. Bei der Ermittlung des Gesamtwertes sind die Betriebsgrundstücke (§ 60) und die Gewerbeberechtigungen (§ 61) mit den für sie festgestellten Einheitswerten anzusetzen.Der Gesamtwert des gewerblichen Betriebes ist die Summe der Werte, die sich nach den Absatz eins bis 4 für die einzelnen Wirtschaftsgüter ergeben, vermindert um die Schulden und Rücklagen (Paragraph 64,) des Betriebes. Bei der Ermittlung des Gesamtwertes sind die Betriebsgrundstücke (Paragraph 60,) und die Gewerbeberechtigungen (Paragraph 61,) mit den für sie festgestellten Einheitswerten anzusetzen.
In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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