Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
Für die Abschläge und Zuschläge am Vergleichswert gelten die folgenden Vorschriften:
1.Ziffer einsAbschläge oder Zuschläge sind nur zu machen, wenn
a)Litera adie tatsächlichen Verhältnisse der im § 36 Abs. 2 bezeichneten Ertragsbedingungen von den regelmäßigen Verhältnissen, die bei der Feststellung der Betriebszahl oder bei der Ermittlung des Hektarsatzes unterstellt worden sind, wesentlich abweichen und außerdemdie tatsächlichen Verhältnisse der im Paragraph 36, Absatz 2, bezeichneten Ertragsbedingungen von den regelmäßigen Verhältnissen, die bei der Feststellung der Betriebszahl oder bei der Ermittlung des Hektarsatzes unterstellt worden sind, wesentlich abweichen und außerdem
b)Litera bdie Abweichung zu einer wesentlichen Minderung oder Steigerung der Ertragsfähigkeit führt und
c)Litera cdie Abweichung nicht durch Be- und/oder Verarbeitung im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 oder durch Buschenschank (§§ 2 Abs. 1 Z 5 und 111 Abs. 2 Z 5 Gewerbeordnung 1994) begründet ist.die Abweichung nicht durch Be- und/oder Verarbeitung im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 oder durch Buschenschank (Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 5 und 111 Absatz 2, Ziffer 5, Gewerbeordnung 1994) begründet ist.
2.Ziffer 2für die Bemessung der Abschläge und Zuschläge ist von dem Unterschiedsbetrag auszugehen zwischen dem Ertrag, der beim Vorliegen der regelmäßigen Verhältnisse zu erzielen wäre und dem Ertrag, den der landwirtschaftliche Betrieb in seinem tatsächlichen Zustand nachhaltig erzielen kann. Der Unterschiedsbetrag ist mit 18 zu vervielfachen.
In Kraft seit 21.08.2003 bis 31.12.9999
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