§ 58 BestG

BestG - Bestattungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Für Urnenstätten (§ 28 Abs. 1) von anderen Rechtsträgern als Gemeinden oder gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften – in diesem Abschnitt private Urnenstätten genannt – gelten die Bestimmungen der §§ 28 Abs. 7, 29 Abs. 2 und 5, 32 Abs. 2 sowie 33 sinngemäß.

*) Fassung LGBl.Nr. 43/2009

In Kraft seit 14.08.2009 bis 31.12.9999
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