Für Urnenstätten (§ 28 Abs. 1) von anderen Rechtsträgern als Gemeinden oder gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften – in diesem Abschnitt private Urnenstätten genannt – gelten die Bestimmungen der §§ 28 Abs. 7, 29 Abs. 2 und 5, 32 Abs. 2 sowie 33 sinngemäß.
*) Fassung LGBl.Nr. 43/2009
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