Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
Paragraph 9, (1) Die Prüfung im Gegenstand Wirtschaftsrechnen hat die Durchführung je einer Aufgabe aus beiden nachstehenden Bereichen zu umfassen:
1.Ziffer einsMaterialbedarfsberechnung,
2.Ziffer 2einfache Kalkulation.
(2)Absatz 2Die Verwendung von Rechenbehelfen, Formeln, Tabellen und Richtlinien ist zulässig.
(3)Absatz 3Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 40 Minuten durchgeführt werden können. Die Prüfung ist nach 60 Minuten zu beenden.
In Kraft seit 01.09.1997 bis 31.12.9999
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