Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.03.2025
Paragraph 4, (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Bekleidungsfertiger gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.
(2)Absatz 2Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.
(3)Absatz 3Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände Fachkunde, Wirtschaftsrechnen und Fachzeichnen.
(4)Absatz 4Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrzieles der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule für den Lehrberuf Bekleidungsfertiger oder den erfolgreichen Abschluß einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.
In Kraft seit 01.09.1997 bis 31.12.9999
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