Gesamte Rechtsvorschrift BekfAusbVO

Bekleidungsfertiger-Ausbildungsordnung

BekfAusbVO
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Stand der Gesetzesgebung: 08.09.2017

§ 1 BekfAusbVO


Lehrberufe in der Bekleidungsfertigung

 

§ 1. In der Bekleidungsfertigung ist der Lehrberuf Bekleidungsfertiger mit einer zweijährigen Lehrzeit eingerichtet.

§ 2 BekfAusbVO


  1. 1.Ziffer einsAuswählen und Vorbereiten der erforderlichen Materialien sowie Überprüfung, ob sie den gegebenen Anforderungen entsprechen,
  2. 2.Ziffer 2Grundfertigkeiten im Nähen an Spezialmaschinen unter Kenntnis der verschiedenen Stichtypen,
  3. 3.Ziffer 3Ausführen von Näharbeitsgängen an den dafür im Betrieb eingesetzten Maschinen,
  4. 4.Ziffer 4Bügelarbeiten und Fixierarbeiten an Dampf- und Elektrobügeleisen oder Bügelmaschinen oder Fixierpressen,
  5. 5.Ziffer 5Fachgerechte Handhabung der in der Bekleidungsindustrie eingesetzten Maschinen, einschließlich der notwendigen Hilfsmittel und Apparate,
  6. 6.Ziffer 6Rationelles Ausführen von Arbeitsgängen in der industriellen Methode und Einsetzen der betrieblichen Fertigungstechnologie,
  7. 7.Ziffer 7Qualitätsbeurteilung der einzelnen Arbeitsgänge sowie des gesamten Werkstückes.

§ 3 BekfAusbVO


Berufsbild

 

§ 3. Für den Lehrberuf Bekleidungsfertiger wird folgendes Berufsbild festgelegt. Hiebei sind die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derartig zu vermitteln, daß der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließen.

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Pos.            1. Lehrjahr                 2. Lehrjahr

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   1.    Kenntnis der in der Bekleidungsindustrie anzuwendenden

       Maschinen bzw. Maschinentypen, einschließlich der notwendigen

            Hilfsmittel, sowie deren Einsatzmöglichkeiten

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   2.  Kenntnis über die Verarbeitung der verwendeten Materialien,

          deren Eigenschaften, Zusammensetzung und Anwendungen

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   3.          Kenntnis der gesetzlichen Bestimmungen der

            Textilkennzeichnung und Textilpflegekennzeichnung

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   4.  Kenntnis der Größenmaße        Kenntnis der im Betrieb

                                      verwendeten Tabelle für

                                      Größenmaße

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   5.  Grundkenntnisse der im Betrieb verwendeten rechnergestützten

                         Produktionssysteme

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   6.  Einfache Arbeiten des          Kenntnis des maschinellen

       manuellen Zuschneidens         Zuschneidens, Lagen legen,

                                      Stanzen, Schneiden,

                                      Einrichten, Markieren

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   7.  Ausführen von verschiedenen    Ausführen von verschiedenen

       einfachen Näharbeitsgängen     schwierigen/speziellen

       (insbesondere Platten,         Näharbeitsgängen (insbesondere

       Taschen, Kragen, Dragoner,     Falten, Abnäher, Schließ- und

       Manschetten) an den dafür im   Steppnähte,

       Betrieb eingesetzten           Versäuberungsnähte) an den

       Maschinen                      dafür im Betrieb eingesetzten

                                      Maschinen

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   8.    Kenntnis der Bügelgeräte und deren Einsatzmöglichkeiten

           (Dampf- und Elektrobügeleisen oder Bügelmaschinen,

                           Fixierpressen)

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   9.  Zwischenbügeln                 Fertigbügeln

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  10.  Kenntnis der Näharbeiten an    Ausführen von Näharbeiten an

       Spezialmaschinen mit           Spezialmaschinen mit

       verschiedenen Stichtypen       verschiedenen Stichtypen

       sowie deren

       Einsatzmöglichkeiten

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  11.  Verarbeiten verschiedener                  -

       Verschlußarbeiten

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  12.              -                  Zusammensetzen -

                                      Montage/Schließnähte von

                                      Großteilen von vorgefertigten

                                      Teilen

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  13.  Grundkenntnisse der            Kenntnis der

       Fixierungsmethoden, bezogen    Fixierungsmethoden,

       auf Oberstoffe und Einlagen    bezogen auf Oberstoffe und

                                      Einlagen

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  14.              -                  Verarbeiten von Kanten und

                                      Blenden

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  15.              -                  Einarbeiten von Taschen

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  16.  Versäubern und Säumen                      -

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  17.              -                  Verarbeiten von Schlitzen und

                                      Falten

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  18.  Einfassen von Nähten und

       Kanten                                     -

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  19.              -                  Einfüttern

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  20.              -                  Erlernen der

                                      Fertigungstechnologie von

                                      Knopflöchern, Annähen von

                                      Knöpfen, Haken, Ösen usw.

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  21.              -                  Grundkenntnisse der

                                      Schnitterstellung

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  22.  Grundkenntnisse der im         Kenntnis der im Betrieb

       Betrieb durchgeführten         durchgeführten

       Qualitätssicherung und         Qualitätssicherung und

       Qualitätskontrolle             Qualitätskontrolle

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  23.              -                  Grundkenntnisse einer

                                      einschlägigen Arbeitsstudie

                                      sowie der Methodenlehre

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  24.  Grundkenntnisse der Ergonomie              -

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  25.  Grundkenntnisse über           Kenntnis über Abänderungslehre

       Abänderungslehre

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  26.     Kenntnis des betriebsspezifischen Umweltschutzes der

          facheinschlägigen Problemstoffe, ihrer fachgerechten

                      Handhabung und Entsorgung

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  27.     Kenntnis und Anwendung von einschlägigen fremdsprachigen

                          Fachausdrücken

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  28.        Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

                   Verpflichtungen (§§ 9 und 10 BAG)

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  29.  Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften zum Schutz

                     des Lebens und der Gesundheit

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  30.   Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

                           Vorschriften

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Lehrabschlußprüfung

§ 4 BekfAusbVO


Paragraph 4, (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Bekleidungsfertiger gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.

  1. (2)Absatz 2Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.
  2. (3)Absatz 3Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände Fachkunde, Wirtschaftsrechnen und Fachzeichnen.
  3. (4)Absatz 4Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrzieles der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule für den Lehrberuf Bekleidungsfertiger oder den erfolgreichen Abschluß einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.

Praktische Prüfung

§ 5 BekfAusbVO


Paragraph 5, (1) Die Prüfung im Gegenstand Prüfarbeit hat wahlweise folgende Arbeitsproben zu umfassen:

  1. 1.Ziffer eins
    1. a)Litera aEinarbeiten einer Tasche,
    2. b)Litera bHerstellen eines Zweistückkragens,
    3. c)Litera cHerstellen eines Ärmelabschlusses mit Schlitz,
    4. d)Litera dVerarbeiten einer Verschlußkante
    oder
  2. 2.Ziffer 2
    1. a)Litera aEinarbeiten einer Tasche,
    2. b)Litera bBundverarbeiten mit Reißverschlußeinarbeitung,
    3. c)Litera cLängenverarbeitung mit Stulpe.
  1. (2)Absatz 2Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in vier Stunden ausgeführt werden kann.
  2. (3)Absatz 3Die Prüfung im Gegenstand Prüfarbeit ist nach fünf Arbeitsstunden zu beenden.
  3. (4)Absatz 4Für die Bewertung im Gegenstand Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:
    1. 1.Ziffer einsfachgerechte Ausführung,
    2. 2.Ziffer 2Sauberkeit,
    3. 3.Ziffer 3Verwenden der richtigen Werkzeuge bei der Ausführung der Prüfarbeit.

§ 6 BekfAusbVO


Paragraph 6, (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.

  1. (2)Absatz 2Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hiebei ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.
  2. (3)Absatz 3Die Themenstellung hat den Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Hiebei sind Materialproben, Werkzeuge, Demonstrationsobjekte oder Schautafeln heranzuziehen. Fragen über einschlägige Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sowie die einschlägigen Umweltschutz- und Entsorgungsmaßnahmen sind miteinzubeziehen.
  3. (4)Absatz 4Das Fachgespräch soll für jeden Prüfungskandidaten 15 Minuten dauern. Es ist nach 20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.

Theoretische Prüfung

§ 7 BekfAusbVO


Paragraph 7, (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes möglich ist.

  1. (2)Absatz 2Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.
  2. (3)Absatz 3Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.
  3. (4)Absatz 4Die schriftlichen Arbeiten des Prüfungskandidaten sind entsprechend zu kennzeichnen.

§ 8 BekfAusbVO


Paragraph 8, (1) Die Prüfung im Gegenstand Fachkunde hat die stichwortartige Durchführung von je zwei Prüfungsaufgaben aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

  1. 1.Ziffer einsWerkstoffe,
  2. 2.Ziffer 2Arbeitsverfahren,
  3. 3.Ziffer 3Werkzeuge, Geräte und Maschinen.
  1. (2)Absatz 2Die Prüfung im Gegenstand Fachkunde kann in programmierter Form mit Fragebögen abgenommen werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich sechs Aufgaben zu stellen.
  2. (3)Absatz 3Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 40 Minuten durchgeführt werden können.
  3. (4)Absatz 4Die Prüfung ist nach 60 Minuten zu beenden.

§ 9 BekfAusbVO


Paragraph 9, (1) Die Prüfung im Gegenstand Wirtschaftsrechnen hat die Durchführung je einer Aufgabe aus beiden nachstehenden Bereichen zu umfassen:

  1. 1.Ziffer einsMaterialbedarfsberechnung,
  2. 2.Ziffer 2einfache Kalkulation.
  1. (2)Absatz 2Die Verwendung von Rechenbehelfen, Formeln, Tabellen und Richtlinien ist zulässig.
  2. (3)Absatz 3Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 40 Minuten durchgeführt werden können. Die Prüfung ist nach 60 Minuten zu beenden.

§ 10 BekfAusbVO


Paragraph 10, (1) Die Prüfung im Gegenstand Fachzeichnen hat das Zeichnen eines einfachen Schnittes eines Wäschestückes nach Angabe zu umfassen.

  1. (2)Absatz 2Die Aufgabe ist so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden kann.
  2. (3)Absatz 3Das Fachzeichnen ist nach 90 Minuten zu beenden.

§ 11 BekfAusbVO


Paragraph 11, (1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt werden.

  1. (2)Absatz 2Wenn bis zu drei Gegenstände mit „Nicht genügend'' bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung auf die mit „Nicht genügend'' bewerteten Gegenstände zu beschränken. Die Prüfungskommission hat in diesem Fall unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen festzusetzen, wann innerhalb des Zeitraumes von drei bis sechs Monaten nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung frühestens die Wiederholungsprüfung abgelegt werden kann.
  2. (3)Absatz 3Wenn mehr als drei Gegenstände mit „Nicht genügend'' bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. In diesem Fall kann die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung abgelegt werden.

§ 12 BekfAusbVO


Anwenden der Allgemeinen Lehrabschlußprüfungsordnung

 

§ 12. Im übrigen ist auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Bekleidungsfertiger die Allgemeine Lehrabschlußprüfungsordnung, BGBl. Nr. 670/1995, anzuwenden.

§ 13 BekfAusbVO (weggefallen)


§ 13 BekfAusbVO (weggefallen) seit 01.04.2005 weggefallen.

§ 14 BekfAusbVO


Paragraph 14, (1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 1997 in Kraft.

  1. (2)Absatz 2Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Wäschenäher, BGBl. Nr. 430/1972, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 334/1985 treten unbeschadet Abs. 4 mit Ablauf des 30. Juni 1998 außer Kraft.Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Wäschenäher, Bundesgesetzblatt Nr. 430 aus 1972,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 334 aus 1985, treten unbeschadet Absatz 4, mit Ablauf des 30. Juni 1998 außer Kraft.
  2. (3)Absatz 3Die Prüfungsordnung für den Lehrberuf Wäschenäher, BGBl. Nr. 279/1975, tritt unbeschadet Abs. 4 mit Ablauf des 30. Juni 1998 außer Kraft.Die Prüfungsordnung für den Lehrberuf Wäschenäher, Bundesgesetzblatt Nr. 279 aus 1975,, tritt unbeschadet Absatz 4, mit Ablauf des 30. Juni 1998 außer Kraft.
  3. (4)Absatz 4Lehrlinge, die am 30. Juni 1998 im Lehrberuf Wäschenäher ausgebildet werden, sind gemäß den in Abs. 2 angeführten Ausbildungsvorschriften bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit auszubilden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlußprüfung gemäß der in Abs. 3 angeführten Prüfungsordnung antreten.Lehrlinge, die am 30. Juni 1998 im Lehrberuf Wäschenäher ausgebildet werden, sind gemäß den in Absatz 2, angeführten Ausbildungsvorschriften bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit auszubilden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlußprüfung gemäß der in Absatz 3, angeführten Prüfungsordnung antreten.

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