Praktische Prüfung
Prüfarbeit
§ 5. (1) Die Prüfung im Gegenstand Prüfarbeit hat wahlweise folgende Arbeitsproben zu umfassen:
1. a) | Einarbeiten einer Tasche, | |||||||||
b) | Herstellen eines Zweistückkragens, | |||||||||
c) | Herstellen eines Ärmelabschlusses mit Schlitz, | |||||||||
d) | Verarbeiten einer Verschlußkante | |||||||||
oder | ||||||||||
2. a) | Einarbeiten einer Tasche, | |||||||||
b) | Bundverarbeiten mit Reißverschlußeinarbeitung, | |||||||||
c) | Längenverarbeitung mit Stulpe. |
(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in vier Stunden ausgeführt werden kann.
(3) Die Prüfung im Gegenstand Prüfarbeit ist nach fünf Arbeitsstunden zu beenden.
(4) Für die Bewertung im Gegenstand Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:
1. | fachgerechte Ausführung, | |||||||||
2. | Sauberkeit, | |||||||||
3. | Verwenden der richtigen Werkzeuge bei der Ausführung der Prüfarbeit. |
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