§ 5 BekfAusbVO

BekfAusbVO - Bekleidungsfertiger-Ausbildungsordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

 

§ 5. (1) Die Prüfung im Gegenstand Prüfarbeit hat wahlweise folgende Arbeitsproben zu umfassen:

1. a)

Einarbeiten einer Tasche,

b)

Herstellen eines Zweistückkragens,

c)

Herstellen eines Ärmelabschlusses mit Schlitz,

d)

Verarbeiten einer Verschlußkante

oder

2. a)

Einarbeiten einer Tasche,

b)

Bundverarbeiten mit Reißverschlußeinarbeitung,

c)

Längenverarbeitung mit Stulpe.

(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in vier Stunden ausgeführt werden kann.

(3) Die Prüfung im Gegenstand Prüfarbeit ist nach fünf Arbeitsstunden zu beenden.

(4) Für die Bewertung im Gegenstand Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:

1.

fachgerechte Ausführung,

2.

Sauberkeit,

3.

Verwenden der richtigen Werkzeuge bei der Ausführung der Prüfarbeit.

In Kraft seit 01.09.1997 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 5 BekfAusbVO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 5 BekfAusbVO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 5 BekfAusbVO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 5 BekfAusbVO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 5 BekfAusbVO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis BekfAusbVO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 4 BekfAusbVO
§ 6 BekfAusbVO