Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.03.2025
Paragraph 5, (1) Die Prüfung im Gegenstand Prüfarbeit hat wahlweise folgende Arbeitsproben zu umfassen:
1.Ziffer eins
a)Litera aEinarbeiten einer Tasche,
b)Litera bHerstellen eines Zweistückkragens,
c)Litera cHerstellen eines Ärmelabschlusses mit Schlitz,
d)Litera dVerarbeiten einer Verschlußkante
oder
2.Ziffer 2
a)Litera aEinarbeiten einer Tasche,
b)Litera bBundverarbeiten mit Reißverschlußeinarbeitung,
c)Litera cLängenverarbeitung mit Stulpe.
(2)Absatz 2Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in vier Stunden ausgeführt werden kann.
(3)Absatz 3Die Prüfung im Gegenstand Prüfarbeit ist nach fünf Arbeitsstunden zu beenden.
(4)Absatz 4Für die Bewertung im Gegenstand Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:
1.Ziffer einsfachgerechte Ausführung,
2.Ziffer 2Sauberkeit,
3.Ziffer 3Verwenden der richtigen Werkzeuge bei der Ausführung der Prüfarbeit.
In Kraft seit 01.09.1997 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 5 BekfAusbVO
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 5 BekfAusbVO selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 5 BekfAusbVO