Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
Paragraph 7, (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes möglich ist.
(2)Absatz 2Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.
(3)Absatz 3Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.
(4)Absatz 4Die schriftlichen Arbeiten des Prüfungskandidaten sind entsprechend zu kennzeichnen.
In Kraft seit 01.09.1997 bis 31.12.9999
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