§ 2 BekfAusbVO

BekfAusbVO - Bekleidungsfertiger-Ausbildungsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.03.2025
  1. 1.Ziffer einsAuswählen und Vorbereiten der erforderlichen Materialien sowie Überprüfung, ob sie den gegebenen Anforderungen entsprechen,
  2. 2.Ziffer 2Grundfertigkeiten im Nähen an Spezialmaschinen unter Kenntnis der verschiedenen Stichtypen,
  3. 3.Ziffer 3Ausführen von Näharbeitsgängen an den dafür im Betrieb eingesetzten Maschinen,
  4. 4.Ziffer 4Bügelarbeiten und Fixierarbeiten an Dampf- und Elektrobügeleisen oder Bügelmaschinen oder Fixierpressen,
  5. 5.Ziffer 5Fachgerechte Handhabung der in der Bekleidungsindustrie eingesetzten Maschinen, einschließlich der notwendigen Hilfsmittel und Apparate,
  6. 6.Ziffer 6Rationelles Ausführen von Arbeitsgängen in der industriellen Methode und Einsetzen der betrieblichen Fertigungstechnologie,
  7. 7.Ziffer 7Qualitätsbeurteilung der einzelnen Arbeitsgänge sowie des gesamten Werkstückes.
In Kraft seit 01.09.1997 bis 31.12.9999
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