Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
Paragraph 10, (1) Die Prüfung im Gegenstand Fachzeichnen hat das Zeichnen eines einfachen Schnittes eines Wäschestückes nach Angabe zu umfassen.
(2)Absatz 2Die Aufgabe ist so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden kann.
(3)Absatz 3Das Fachzeichnen ist nach 90 Minuten zu beenden.
In Kraft seit 01.09.1997 bis 31.12.9999
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