Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024
Lehrberufe in der Bekleidungsfertigung
§ 1. In der Bekleidungsfertigung ist der Lehrberuf Bekleidungsfertiger mit einer zweijährigen Lehrzeit eingerichtet.
In Kraft seit 01.09.1997 bis 31.12.9999
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