Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
Paragraph 6, (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.
(2)Absatz 2Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hiebei ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.
(3)Absatz 3Die Themenstellung hat den Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Hiebei sind Materialproben, Werkzeuge, Demonstrationsobjekte oder Schautafeln heranzuziehen. Fragen über einschlägige Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sowie die einschlägigen Umweltschutz- und Entsorgungsmaßnahmen sind miteinzubeziehen.
(4)Absatz 4Das Fachgespräch soll für jeden Prüfungskandidaten 15 Minuten dauern. Es ist nach 20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.
In Kraft seit 01.09.1997 bis 31.12.9999
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