Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
Paragraph 8, (1) Die Prüfung im Gegenstand Fachkunde hat die stichwortartige Durchführung von je zwei Prüfungsaufgaben aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
1.Ziffer einsWerkstoffe,
2.Ziffer 2Arbeitsverfahren,
3.Ziffer 3Werkzeuge, Geräte und Maschinen.
(2)Absatz 2Die Prüfung im Gegenstand Fachkunde kann in programmierter Form mit Fragebögen abgenommen werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich sechs Aufgaben zu stellen.
(3)Absatz 3Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 40 Minuten durchgeführt werden können.
(4)Absatz 4Die Prüfung ist nach 60 Minuten zu beenden.
In Kraft seit 01.09.1997 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 8 BekfAusbVO
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 8 BekfAusbVO selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 8 BekfAusbVO