Anl. 1/08 BDG 1979

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.10.2024 bis 31.12.9999

8.18.18. Eine in den Z 8.2 bis 8.12 angeführte oder gemäß § 143 der betreffenden Grundlaufbahn oder Funktionsgruppe zugeordnete Verwendung und die ErfüllungDie Erfordernisse der in den Z 8.15 bis und 8.16 können durch8.18 vorgeschriebenen. Die Erfordernisse.

Richtverwendungen

8.2. Eine Verwendung der Funktionsgruppe 12 ist zB:

Der stellvertretende Leiter der Sektion IIZiffer 8 Punkt 15 und Leiter der Bereiche Organisation, Dienstbetrieb und Einsatzangelegenheiten im Bundesministerium für Inneres.

8.3.8.16 können durch Verwendungen der Funktionsgruppe 11 sind zB:

  1. a)

    8.4. Verwendungen der Funktionsgruppe 10 sind zB:

    1. a)

      8.5. Verwendungen der Funktionsgruppe 9 sind zB:

      1. a)

        8.6. Verwendungen der Funktionsgruppe 8 sind zB:

        1. a)

          8.7. Verwendungen der Funktionsgruppe 7 sind zB:

          1. a)

            8.8. Verwendungen der Funktionsgruppe 6 sind zB:

            1. a)

              8.9. Verwendungen der Funktionsgruppe 5 sind zB:

              1. a)

                8.10. Verwendungen der Funktionsgruppe 4 sind zB:

                1. a)

                  8.11. Verwendungen der Funktionsgruppe 3 sind zB:

                  1. a)

                    8.12. Verwendungen der Funktionsgruppe 2 sind zB:

                    1. a)

                      (Anm.: Z 8.13 und 8.14 wurden nicht mehr vergeben)

                      Ausbildung

                      8.15. Der erfolgreiche Abschluss

                      1. a)

                        8.16.

                        1. a)

                          (Anm.: Abs. 2 und 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 147/2008)

                          Sonderbestimmung für die Funktionsgruppe 12

                          8.17. Voraussetzung für die Ernennung in die Funktionsgruppe 12 der Verwendungsgruppe E 1 ist neben der Erfüllung der Voraussetzungen nach Z 8.16 die Absolvierung des Führungskräftetrainings im Bundesministerium für Inneres oder eine diesem Lehrgang vergleichbare Ausbildung.

                          Besondere Bestimmung für Angehörige der Besoldungsgruppe

                          Allgemeiner Verwaltungsdienst

                          8.18. Die Erfordernisse der Z 8.15 und 8.16 können durch

                          1. a)
  2. a)Litera adie Erfüllung der Erfordernisse der Z 1.12 oder 1.13,die Erfüllung der Erfordernisse der Ziffer eins Punkt 12, oder 1.13,
  3. b)Litera bden erfolgreichen Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 1 und
  4. c)Litera cden erfolgreichen Abschluss der Grundausbildung für den Exekutivdienst sowie eine mindestens zweijährige Praxis im exekutiven Außendienst oder eine mindestens achtjährige praktische Erfahrung in der Führung operativer Einheiten einschließlich der Planung und unmittelbaren Führung polizeilicher Einsätze
ersetzt werden.

Stand vor dem 09.10.2024

In Kraft vom 30.12.2022 bis 09.10.2024

8.18.18. Eine in den Z 8.2 bis 8.12 angeführte oder gemäß § 143 der betreffenden Grundlaufbahn oder Funktionsgruppe zugeordnete Verwendung und die ErfüllungDie Erfordernisse der in den Z 8.15 bis und 8.16 können durch8.18 vorgeschriebenen. Die Erfordernisse.

Richtverwendungen

8.2. Eine Verwendung der Funktionsgruppe 12 ist zB:

Der stellvertretende Leiter der Sektion IIZiffer 8 Punkt 15 und Leiter der Bereiche Organisation, Dienstbetrieb und Einsatzangelegenheiten im Bundesministerium für Inneres.

8.3.8.16 können durch Verwendungen der Funktionsgruppe 11 sind zB:

  1. a)

    8.4. Verwendungen der Funktionsgruppe 10 sind zB:

    1. a)

      8.5. Verwendungen der Funktionsgruppe 9 sind zB:

      1. a)

        8.6. Verwendungen der Funktionsgruppe 8 sind zB:

        1. a)

          8.7. Verwendungen der Funktionsgruppe 7 sind zB:

          1. a)

            8.8. Verwendungen der Funktionsgruppe 6 sind zB:

            1. a)

              8.9. Verwendungen der Funktionsgruppe 5 sind zB:

              1. a)

                8.10. Verwendungen der Funktionsgruppe 4 sind zB:

                1. a)

                  8.11. Verwendungen der Funktionsgruppe 3 sind zB:

                  1. a)

                    8.12. Verwendungen der Funktionsgruppe 2 sind zB:

                    1. a)

                      (Anm.: Z 8.13 und 8.14 wurden nicht mehr vergeben)

                      Ausbildung

                      8.15. Der erfolgreiche Abschluss

                      1. a)

                        8.16.

                        1. a)

                          (Anm.: Abs. 2 und 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 147/2008)

                          Sonderbestimmung für die Funktionsgruppe 12

                          8.17. Voraussetzung für die Ernennung in die Funktionsgruppe 12 der Verwendungsgruppe E 1 ist neben der Erfüllung der Voraussetzungen nach Z 8.16 die Absolvierung des Führungskräftetrainings im Bundesministerium für Inneres oder eine diesem Lehrgang vergleichbare Ausbildung.

                          Besondere Bestimmung für Angehörige der Besoldungsgruppe

                          Allgemeiner Verwaltungsdienst

                          8.18. Die Erfordernisse der Z 8.15 und 8.16 können durch

                          1. a)
  2. a)Litera adie Erfüllung der Erfordernisse der Z 1.12 oder 1.13,die Erfüllung der Erfordernisse der Ziffer eins Punkt 12, oder 1.13,
  3. b)Litera bden erfolgreichen Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 1 und
  4. c)Litera cden erfolgreichen Abschluss der Grundausbildung für den Exekutivdienst sowie eine mindestens zweijährige Praxis im exekutiven Außendienst oder eine mindestens achtjährige praktische Erfahrung in der Führung operativer Einheiten einschließlich der Planung und unmittelbaren Führung polizeilicher Einsätze
ersetzt werden.

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