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8.18.18. Eine in den Z 8.2 bis 8.12 angeführte oder gemäß § 143 der betreffenden Grundlaufbahn oder Funktionsgruppe zugeordnete Verwendung und die ErfüllungDie Erfordernisse der in den Z 8.15 bis und 8.16 können durch8.18 vorgeschriebenen. Die Erfordernisse.
8.2. Eine Verwendung der Funktionsgruppe 12 ist zB:
Der stellvertretende Leiter der Sektion IIZiffer 8 Punkt 15 und Leiter der Bereiche Organisation, Dienstbetrieb und Einsatzangelegenheiten im Bundesministerium für Inneres.
8.3.8.16 können durch Verwendungen der Funktionsgruppe 11 sind zB:
8.4. Verwendungen der Funktionsgruppe 10 sind zB:
8.5. Verwendungen der Funktionsgruppe 9 sind zB:
8.6. Verwendungen der Funktionsgruppe 8 sind zB:
8.7. Verwendungen der Funktionsgruppe 7 sind zB:
8.8. Verwendungen der Funktionsgruppe 6 sind zB:
8.9. Verwendungen der Funktionsgruppe 5 sind zB:
8.10. Verwendungen der Funktionsgruppe 4 sind zB:
8.11. Verwendungen der Funktionsgruppe 3 sind zB:
8.12. Verwendungen der Funktionsgruppe 2 sind zB:
(Anm.: Z 8.13 und 8.14 wurden nicht mehr vergeben)
Ausbildung8.15. Der erfolgreiche Abschluss
8.16.
(Anm.: Abs. 2 und 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 147/2008)
Sonderbestimmung für die Funktionsgruppe 128.17. Voraussetzung für die Ernennung in die Funktionsgruppe 12 der Verwendungsgruppe E 1 ist neben der Erfüllung der Voraussetzungen nach Z 8.16 die Absolvierung des Führungskräftetrainings im Bundesministerium für Inneres oder eine diesem Lehrgang vergleichbare Ausbildung.
Besondere Bestimmung für Angehörige der Besoldungsgruppe
Allgemeiner Verwaltungsdienst8.18. Die Erfordernisse der Z 8.15 und 8.16 können durch
8.18.18. Eine in den Z 8.2 bis 8.12 angeführte oder gemäß § 143 der betreffenden Grundlaufbahn oder Funktionsgruppe zugeordnete Verwendung und die ErfüllungDie Erfordernisse der in den Z 8.15 bis und 8.16 können durch8.18 vorgeschriebenen. Die Erfordernisse.
8.2. Eine Verwendung der Funktionsgruppe 12 ist zB:
Der stellvertretende Leiter der Sektion IIZiffer 8 Punkt 15 und Leiter der Bereiche Organisation, Dienstbetrieb und Einsatzangelegenheiten im Bundesministerium für Inneres.
8.3.8.16 können durch Verwendungen der Funktionsgruppe 11 sind zB:
8.4. Verwendungen der Funktionsgruppe 10 sind zB:
8.5. Verwendungen der Funktionsgruppe 9 sind zB:
8.6. Verwendungen der Funktionsgruppe 8 sind zB:
8.7. Verwendungen der Funktionsgruppe 7 sind zB:
8.8. Verwendungen der Funktionsgruppe 6 sind zB:
8.9. Verwendungen der Funktionsgruppe 5 sind zB:
8.10. Verwendungen der Funktionsgruppe 4 sind zB:
8.11. Verwendungen der Funktionsgruppe 3 sind zB:
8.12. Verwendungen der Funktionsgruppe 2 sind zB:
(Anm.: Z 8.13 und 8.14 wurden nicht mehr vergeben)
Ausbildung8.15. Der erfolgreiche Abschluss
8.16.
(Anm.: Abs. 2 und 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 147/2008)
Sonderbestimmung für die Funktionsgruppe 128.17. Voraussetzung für die Ernennung in die Funktionsgruppe 12 der Verwendungsgruppe E 1 ist neben der Erfüllung der Voraussetzungen nach Z 8.16 die Absolvierung des Führungskräftetrainings im Bundesministerium für Inneres oder eine diesem Lehrgang vergleichbare Ausbildung.
Besondere Bestimmung für Angehörige der Besoldungsgruppe
Allgemeiner Verwaltungsdienst8.18. Die Erfordernisse der Z 8.15 und 8.16 können durch