Anl. 1/08 BDG 1979 Allgemeiner Verwaltungsdienst

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.10.2024 bis 31.12.9999

8.18. Die Erfordernisse der Z 8.15 und 8.16 können durch8.18. Die Erfordernisse der Ziffer 8 Punkt 15 und 8.16 können durch

  1. a)Litera adie Erfüllung der Erfordernisse der Z 1.12 oder 1.13,die Erfüllung der Erfordernisse der Ziffer eins Punkt 12, oder 1.13,
  2. b)Litera bden erfolgreichen Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 1 und
  3. c)Litera cden erfolgreichen Abschluss der Grundausbildung für den Exekutivdienst sowie eine mindestens zweijährige Praxis im exekutiven Außendienst oder eine mindestens achtjährige praktische Erfahrung in der Führung operativer Einheiten einschließlich der Planung und unmittelbaren Führung polizeilicher Einsätze
ersetzt werden.

Stand vor dem 09.10.2024

In Kraft vom 30.12.2022 bis 09.10.2024

8.18. Die Erfordernisse der Z 8.15 und 8.16 können durch8.18. Die Erfordernisse der Ziffer 8 Punkt 15 und 8.16 können durch

  1. a)Litera adie Erfüllung der Erfordernisse der Z 1.12 oder 1.13,die Erfüllung der Erfordernisse der Ziffer eins Punkt 12, oder 1.13,
  2. b)Litera bden erfolgreichen Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 1 und
  3. c)Litera cden erfolgreichen Abschluss der Grundausbildung für den Exekutivdienst sowie eine mindestens zweijährige Praxis im exekutiven Außendienst oder eine mindestens achtjährige praktische Erfahrung in der Führung operativer Einheiten einschließlich der Planung und unmittelbaren Führung polizeilicher Einsätze
ersetzt werden.

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