Anl. 1/06 BDG 1979 Richtverwendungen

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2005 bis 31.12.9999

66.1. VERWENDUNGSGRUPPE A 6

a)

Fähigkeit zur Ausübung von Tätigkeiten, für die eine über die bloße Einweisung am Arbeitsplatz hinausgehende Anlernzeit erforderlich ist, und

b)

dauernde Ausübung einer in Z 6.2 angeführten oder gemäß § 137 der Verwendungsgruppe A 6 zugeordneten Verwendung.

Richtverwendungen

(Qualifizierter Hilfsdienst)

Ernennungserfordernisse:

Gemeinsame Erfordernisse

6.1.

a)

Fähigkeit zur Ausübung von Tätigkeiten, für die eine über die bloße Einweisung am Arbeitsplatz hinausgehende Anlernzeit erforderlich ist, und

b)

dauernde Ausübung einer in Z 6.2 angeführten oder gemäß § 137 der Verwendungsgruppe A 6 zugeordneten Verwendung.

Richtverwendungen

6.2. Verwendungen Eine Verwendung der Verwendungsgruppe A 6 sindist zB:

a)

der Bedienstete in einer Eingangs- oder Abgangs- oder Poststelle mit einfachen Aufgaben,

b)

der Hausarbeiter,

c)

der Bedienstete des Schulwartehilfsdienstes,

d)

die Reinigungskraft in einem Labor,

e)

sonstige Bedienstete, für deren Aufgabenbesorgung die Erlernung eines Lehrberufes keine Voraussetzung und eine kurze Einarbeitungszeit ausreichend ist.

der Hausarbeiter.

Stand vor dem 30.06.2005

In Kraft vom 01.01.1995 bis 30.06.2005

66.1. VERWENDUNGSGRUPPE A 6

a)

Fähigkeit zur Ausübung von Tätigkeiten, für die eine über die bloße Einweisung am Arbeitsplatz hinausgehende Anlernzeit erforderlich ist, und

b)

dauernde Ausübung einer in Z 6.2 angeführten oder gemäß § 137 der Verwendungsgruppe A 6 zugeordneten Verwendung.

Richtverwendungen

(Qualifizierter Hilfsdienst)

Ernennungserfordernisse:

Gemeinsame Erfordernisse

6.1.

a)

Fähigkeit zur Ausübung von Tätigkeiten, für die eine über die bloße Einweisung am Arbeitsplatz hinausgehende Anlernzeit erforderlich ist, und

b)

dauernde Ausübung einer in Z 6.2 angeführten oder gemäß § 137 der Verwendungsgruppe A 6 zugeordneten Verwendung.

Richtverwendungen

6.2. Verwendungen Eine Verwendung der Verwendungsgruppe A 6 sindist zB:

a)

der Bedienstete in einer Eingangs- oder Abgangs- oder Poststelle mit einfachen Aufgaben,

b)

der Hausarbeiter,

c)

der Bedienstete des Schulwartehilfsdienstes,

d)

die Reinigungskraft in einem Labor,

e)

sonstige Bedienstete, für deren Aufgabenbesorgung die Erlernung eines Lehrberufes keine Voraussetzung und eine kurze Einarbeitungszeit ausreichend ist.

der Hausarbeiter.

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