(1) Auf die an der Heereslogistikschule verwendeten Lehrer sind die für Lehrer geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und das Bundesgesetz über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer anzuwenden.
(2) Als mittlere Lehranstalten im Sinne der Ernennungserfordernisse der Lehrer gelten auch die forstlichen Ausbildungsstätten des Bundes.
0 Kommentare zu § 283 BDG 1979