Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsAuf die an der Heereslogistikschule verwendeten Lehrer sind die für Lehrer geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und das Bundesgesetz über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer anzuwenden.
(2)Absatz 2Als mittlere Lehranstalten im Sinne der Ernennungserfordernisse der Lehrer gelten auch die forstlichen Ausbildungsstätten des Bundes.
In Kraft seit 01.01.2012 bis 31.12.9999
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