§ 202 BDG 1979

BDG 1979 - Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Eine Berufspraxis, die im Zusammenhang mit einer abgeschlossenen schulmäßigen Ausbildung oder einer sonstigen Berufsausbildung für Lehrer vorgeschrieben ist, ist - soweit die Anlage 1 nicht anderes bestimmt - nach Abschluß der vorgeschriebenen Ausbildung zurückzulegen.

(2) Lehrer an zweisprachigen Schulen oder Klassen sowie an Schulen oder Klassen mit einer anderen als der deutschen Sprache als Unterrichtssprache haben die der Schulart entsprechende Befähigung zur Erteilung des Unterrichtes auch in der betreffenden Unterrichtssprache nachzuweisen, sofern sie in dieser Unterrichtssprache tatsächlich Unterricht zu erteilen haben.

(3) Religionslehrer und Lehrer für Religionspädagogik haben die kirchlich (religionsgesellschaftlich) erklärte Befähigung und Ermächtigung für die Erteilung des entsprechenden Unterrichtes an der betreffenden Schulart nach den hiefür geltenden kirchlichen (religionsgesellschaftlichen) Vorschriften nachzuweisen.

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 140/2011)

In Kraft seit 01.01.2012 bis 31.12.9999
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Ausbildungspflicht in Österreichischer Gebärdensprache von Franz Dotter zum § 202 BDG 1979

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§ 202 BDG 1979 | 0 Antworten | 1540 Aufrufe | 29.09.14

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