(1) Der Besetzung einer freien Planstelle eines Lehrers hat ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren voranzugehen.
(2) Ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren ist jedoch nicht einzuleiten, wenn
1. | die Planstelle mit | |||||||||
a) | einem Bundeslehrer oder | |||||||||
b) | einem sonstigen Bundesbeamten | |||||||||
besetzt werden soll, der die Ernennungserfordernisse erfüllt, | ||||||||||
2. | die Planstelle mit einem Vertragslehrer des Bundes besetzt werden soll, der | |||||||||
a) | die Ernennungserfordernisse erfüllt und | |||||||||
b) | die bisherige Verwendung auf Grund eines gleichartigen Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahrens erlangt hat, | |||||||||
3. | die Planstelle mit einem sonstigen vertraglich Bediensteten des Bundes besetzt werden soll, der | |||||||||
a) | die Ernennungserfordernisse erfüllt und | |||||||||
b) | die bisherige Verwendung auf Grund eines Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahrens nach dem Ausschreibungsgesetz 1989 oder auf Grund eines gleichartigen Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahrens erlangt hat, | |||||||||
4. | der Besetzung der Planstelle ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren nach den §§ 207 bis 207i voranzugehen hat. |
(3) Die Schulleitung ist von einer in Aussicht genommenen Versetzung oder Dienstzuteilung einer Lehrperson an die Schule in Kenntnis zu setzen. Sie hat das Recht, sich begründet gegen die in Aussicht genommene Zuweisung auszusprechen. Nimmt die Dienstbehörde die Versetzung oder Dienstzuteilung dennoch vor, so ist diese gegenüber der Schulleitung zu begründen.
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