§ 203 BDG 1979 Ausschreibungspflicht

BDG 1979 - Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
  1. (1)Absatz einsDer Besetzung einer freien Planstelle eines Lehrers hat ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren voranzugehen.
  2. (2)Absatz 2Ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren ist jedoch nicht einzuleiten, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Planstelle mit
      1. a)Litera aeinem Bundeslehrer oder
      2. b)Litera beinem sonstigen Bundesbeamten
      besetzt werden soll, der die Ernennungserfordernisse erfüllt,
    2. 2.Ziffer 2die Planstelle mit einem Vertragslehrer des Bundes besetzt werden soll, der
      1. a)Litera adie Ernennungserfordernisse erfüllt und
      2. b)Litera bdie bisherige Verwendung auf Grund eines gleichartigen Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahrens erlangt hat,
    3. 3.Ziffer 3die Planstelle mit einem sonstigen vertraglich Bediensteten des Bundes besetzt werden soll, der
      1. a)Litera adie Ernennungserfordernisse erfüllt und
      2. b)Litera bdie bisherige Verwendung auf Grund eines Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahrens nach dem Ausschreibungsgesetz 1989 oder auf Grund eines gleichartigen Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahrens erlangt hat,
    4. 4.Ziffer 4der Besetzung der Planstelle ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren nach den §§ 207 bis 207i voranzugehen hat.der Besetzung der Planstelle ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren nach den Paragraphen 207 bis 207i voranzugehen hat.
  3. (3)Absatz 3Die Schulleitung ist von einer in Aussicht genommenen Versetzung oder Dienstzuteilung einer Lehrperson an die Schule in Kenntnis zu setzen. Sie hat das Recht, sich begründet gegen die in Aussicht genommene Zuweisung auszusprechen. Nimmt die Dienstbehörde die Versetzung oder Dienstzuteilung dennoch vor, so ist diese gegenüber der Schulleitung zu begründen.
In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 203 BDG 1979


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 203 BDG 1979 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

58 Entscheidungen zu § 203 BDG 1979


Entscheidungen zu § 203 BDG 1979


Entscheidungen zu § 203 Abs. 1 BDG 1979


Entscheidungen zu § 203 Abs. 2 BDG 1979


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 203 BDG 1979


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 203 BDG 1979 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 202 BDG 1979
§ 203a BDG 1979