(1) Dieser Abschnitt ist auf Lehrer anzuwenden, soweit sie nicht vom 6. Abschnitt erfaßt sind.
(2) Soll eine Lehrperson der Verwendungsgruppe L 1 an Schulen bzw. Schülerheimen auch an Universitäten verwendet werden, so hat die Dienstbehörde in Hundertsätzen des für eine Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Ausmaßes der Lehrverpflichtung festzulegen, zu welchen Anteilen diese Lehrperson
1. | weiterhin an der Schule bzw. am Schülerheim verwendet und | |||||||||
2. | für die Tätigkeit an der Universität abgestellt wird. | |||||||||
Eine solche Verwendung bedarf der Zustimmung der Lehrperson. |
(3) Soweit die im Abs. 2 angeführten Lehrpersonen an Universitäten tätig sind, gelten für sie die auf Lehrpersonen an Universitäten anzuwendenden Bestimmungen des 6. Abschnittes mit Ausnahme der §§ 160, 161, 191, 197 und 199. Dasselbe gilt für Lehrpersonen an Schulen bzw. Schülerheimen für die Dauer einer Dienstzuteilung an eine Universität.
(4) Erbringt ein im Abs. 2 angeführter Lehrer Mehrdienstleistungen, so sind sie nach den Rechtsvorschriften abzugelten, die für jenen Tätigkeitsbereich gelten, in dem diese Mehrdienstleistungen erbracht werden. Dabei ist zu berücksichtigen, daß mit einer solchen Mehrdienstleistung das Beschäftigungsausmaß überschritten wird, das sich aus der Summe der im Abs. 2 Z 1 und 2 angeführten Tätigkeiten ergibt.
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