§ 203e BDG 1979

BDG 1979 - Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

Langen innerhalb der Bewerbungsfrist nicht mindestens so viele Bewerbungen ein, als Planstellen zu besetzen sind, so verlängert sich die Bewerbungsfrist um einen Monat. In die verlängerte Bewerbungsfrist ist die Zeit der Hauptferien nicht einzurechnen. Eine Verlängerung der Bewerbungsfrist ist in derselben Weise zu verlautbaren wie die Ausschreibung.

In Kraft seit 01.09.1997 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 203e BDG 1979


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 203e BDG 1979 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

47 Entscheidungen zu § 203e BDG 1979


Entscheidungen zu § 203e BDG 1979


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 203e BDG 1979


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 203e BDG 1979 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis BDG 1979 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 203d BDG 1979
§ 203f BDG 1979