Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDie Ausschreibung hat
1.Ziffer einsdie mit dem Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben (insbesondere den Unterrichtsgegenstand oder die Unterrichtsgegenstände),
2.Ziffer 2die Ernennungserfordernisse,
3.Ziffer 3den Dienstort,
4.Ziffer 4die Schule oder die Schulen (den Schulcluster),
5.Ziffer 5die Bewerbungsfrist und
6.Ziffer 6die Einreichungsstelle für die Bewerbungsgesuche
zu enthalten.
(2)Absatz 2Wenn es für die Erfüllung der Aufgaben des Arbeitsplatzes zweckmäßig ist, sind in der Ausschreibung auch zusätzliche fachspezifische Kenntnisse und Fähigkeiten (zB auf Grund von Auslandserfahrungen) anzuführen, die geeignet sind, den Anforderungen des Lehrplanes in besonderer Weise gerecht zu werden.
(3)Absatz 3Die ausschreibende Stelle kann vorsehen, dass Bewerbungen ausschließlich online auf einer Bewerbungsplattform einzubringen sind.
In Kraft seit 01.01.2018 bis 31.12.9999
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