Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDie Bewerbung ist gültig, wenn der Bewerber die Ernennungserfordernisse für die ausgeschriebene Verwendung erfüllt und kein Ausschlußgrund nach § 203d Abs. 5 vorliegt.Die Bewerbung ist gültig, wenn der Bewerber die Ernennungserfordernisse für die ausgeschriebene Verwendung erfüllt und kein Ausschlußgrund nach Paragraph 203 d, Absatz 5, vorliegt.
(2)Absatz 2Befindet sich ein Bewerber im Unterrichtspraktikum, ist seine Bewerbung gültig, wenn er die sonstigen Ernennungserfordernisse erfüllt und das Zeugnis über das Unterrichtspraktikum der für die Aufnahme zuständigen Dienststelle spätestens bis zu dem der Bewerbung folgenden 30. September vorgelegt wird.
(3)Absatz 3Bewerber, die die Voraussetzungen des Abs. 1 oder 2 nicht erfüllen, sind hievon formlos zu verständigen.Bewerber, die die Voraussetzungen des Absatz eins, oder 2 nicht erfüllen, sind hievon formlos zu verständigen.
(4)Absatz 4(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,)
In Kraft seit 01.01.2011 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 203f BDG 1979
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 203f BDG 1979 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 203f BDG 1979