Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDie Bewerbungsgesuche sind innerhalb der Bewerbungsfrist bei der in der Ausschreibung bezeichneten Stelle einzureichen.
(2)Absatz 2Die Bewerbungsgesuche haben sich auf eine oder auf mehrere in der Ausschreibung angeführte Planstellen zu beziehen.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 30 Z 13, BGBl. I Nr. 138/2017)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Artikel 30, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,)
(4)Absatz 4Nicht innerhalb der Bewerbungsfrist oder der gemäß § 203e verlängerten Bewerbungsfrist eingereichte Bewerbungsgesuche gelten als nicht eingebracht.Nicht innerhalb der Bewerbungsfrist oder der gemäß Paragraph 203 e, verlängerten Bewerbungsfrist eingereichte Bewerbungsgesuche gelten als nicht eingebracht.
(5)Absatz 5Von der Bewerbung sind für drei Jahre ab der Beendigung eines früheren Dienstverhältnisses als Lehrer Personen ausgeschlossen, wenn dieses frühere Dienstverhältnis
1.Ziffer einsgemäß § 32 Abs. 2 Z 1, 3 oder 6 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 oder aus vergleichbaren Gründen gekündigt odergemäß Paragraph 32, Absatz 2, Ziffer eins,, 3 oder 6 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 oder aus vergleichbaren Gründen gekündigt oder
2.Ziffer 2gemäß § 34 Abs. 2 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 vorzeitig aufgelöst odergemäß Paragraph 34, Absatz 2, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 vorzeitig aufgelöst oder
3.Ziffer 3gemäß § 10 Abs. 4 Z 3 oder 4 oder aus vergleichbaren Gründen gekündigt odergemäß Paragraph 10, Absatz 4, Ziffer 3, oder 4 oder aus vergleichbaren Gründen gekündigt oder
4.Ziffer 4gemäß § 20 Abs. 1 Z 3, 3a, 3b oder 4 aufgelöst wurde.gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 3,, 3a, 3b oder 4 aufgelöst wurde.
Endet ein Dienstverhältnis auf eine der vorstehenden Arten, wird eine Bewerbung mit der Beendigung dieses Dienstverhältnisses unwirksam.
In Kraft seit 01.01.2018 bis 31.12.9999
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