Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Dieser Abschnitt ist auf Lehrer anzuwenden, soweit sie nicht vom 6. Abschnitt erfaßt sind.
(2) Soll ein Lehrereine Lehrperson der Verwendungsgruppe L 1 an Schulen bzw. Schülerheimen auch an Universitäten verwendet werden, so hat die Dienstbehörde in Hundertsätzen des für eine Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Ausmaßes der Lehrverpflichtung festzulegen, zu welchen Anteilen dieser Lehrerdiese Lehrperson
1. | weiterhin an der Schule bzw. am Schülerheim verwendet und | |||||||||
2. | für die Tätigkeit an der Universität abgestellt wird. | |||||||||
Eine solche Verwendung bedarf der Zustimmung der Lehrperson. |
(3) Soweit die im Abs. 2 angeführten LehrerLehrpersonen an Universitäten tätig sind, gelten für sie die auf LehrerLehrpersonen an Universitäten anzuwendenden Bestimmungen des 6. Abschnittes mit Ausnahme der §§ 160, 161, 191, 197 und 199. Dasselbe gilt für LehrerLehrpersonen an Schulen bzw. Schülerheimen für die Dauer einer Dienstzuteilung an eine Universität.
(4) Erbringt ein im Abs. 2 angeführter Lehrer Mehrdienstleistungen, so sind sie nach den Rechtsvorschriften abzugelten, die für jenen Tätigkeitsbereich gelten, in dem diese Mehrdienstleistungen erbracht werden. Dabei ist zu berücksichtigen, daß mit einer solchen Mehrdienstleistung das Beschäftigungsausmaß überschritten wird, das sich aus der Summe der im Abs. 2 Z 1 und 2 angeführten Tätigkeiten ergibt.
(1) Dieser Abschnitt ist auf Lehrer anzuwenden, soweit sie nicht vom 6. Abschnitt erfaßt sind.
(2) Soll ein Lehrereine Lehrperson der Verwendungsgruppe L 1 an Schulen bzw. Schülerheimen auch an Universitäten verwendet werden, so hat die Dienstbehörde in Hundertsätzen des für eine Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Ausmaßes der Lehrverpflichtung festzulegen, zu welchen Anteilen dieser Lehrerdiese Lehrperson
1. | weiterhin an der Schule bzw. am Schülerheim verwendet und | |||||||||
2. | für die Tätigkeit an der Universität abgestellt wird. | |||||||||
Eine solche Verwendung bedarf der Zustimmung der Lehrperson. |
(3) Soweit die im Abs. 2 angeführten LehrerLehrpersonen an Universitäten tätig sind, gelten für sie die auf LehrerLehrpersonen an Universitäten anzuwendenden Bestimmungen des 6. Abschnittes mit Ausnahme der §§ 160, 161, 191, 197 und 199. Dasselbe gilt für LehrerLehrpersonen an Schulen bzw. Schülerheimen für die Dauer einer Dienstzuteilung an eine Universität.
(4) Erbringt ein im Abs. 2 angeführter Lehrer Mehrdienstleistungen, so sind sie nach den Rechtsvorschriften abzugelten, die für jenen Tätigkeitsbereich gelten, in dem diese Mehrdienstleistungen erbracht werden. Dabei ist zu berücksichtigen, daß mit einer solchen Mehrdienstleistung das Beschäftigungsausmaß überschritten wird, das sich aus der Summe der im Abs. 2 Z 1 und 2 angeführten Tätigkeiten ergibt.