§ 178a BDG 1979 Übertritt in den Ruhestand

BDG 1979 - Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

Die Universitätsassistentin oder der Universitätsassistent tritt mit Ablauf des Studienjahres, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, in den Ruhestand. § 13 Abs. 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Jahres das Studienjahr tritt.

In Kraft seit 31.12.2013 bis 31.12.9999
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