Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
Die Universitätsassistentin oder der Universitätsassistent tritt mit Ablauf des Studienjahres, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, in den Ruhestand. § 13 Abs. 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Jahres das Studienjahr tritt.
In Kraft seit 31.12.2013 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 178a BDG 1979
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 178a BDG 1979 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 178a BDG 1979