(1) Der Universitätsassistent hat im Rahmen einer Universitätseinrichtung in Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste), Lehre und Verwaltung mitzuarbeiten und damit zur Erfüllung der den Universitäten übertragenen Aufgaben beizutragen.
(2) Nach Maßgabe seiner wissenschaftlichen (künstlerischen) Qualifikation und der Beauftragung hat er
1. | Aufgaben in der Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) zu erfüllen, | |||||||||
2. | Lehrveranstaltungen (§ 155 Abs. 8) und Prüfungen abzuhalten bzw. daran mitzuwirken, | |||||||||
3. | Studierende, insbesondere bei wissenschaftlichen (künstlerischen) Arbeiten, und den wissenschaftlichen (künstlerischen) Nachwuchs zu betreuen, | |||||||||
4. | an Organisations- und Verwaltungsaufgaben und an Evaluierungsmaßnahmen mitzuwirken. |
(3) Der Universitätsassistent hat seine dienstlichen Aufgaben persönlich und, soweit der Gegenstand nicht anderes erfordert, an der Universität zu erfüllen.
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