Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024
Als Amtstitel ist „Außerordentlicher Universitätsprofessor“ vorgesehen.
In Kraft seit 01.10.1999 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 172b BDG 1979
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 172b BDG 1979 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 172b BDG 1979