§ 167 BDG 1979

BDG 1979 - Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.12.2024

(1) Das Ausmaß des Erholungsurlaubes beträgt für den Universitätsprofessor gemäß § 161a in jedem Kalenderjahr 240 Stunden. Der Verbrauch der Urlaubsstunden ist nur tageweise zulässig. Einem Urlaubstag entsprechen dabei 8 Stunden.

(2) Der Verbrauch des Erholungsurlaubes ist nicht auf die lehrveranstaltungsfreie Zeit beschränkt, er ist aber unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen kalendermäßig festzulegen, wobei auf die persönlichen Verhältnisse des Universitätsprofessors angemessen Rücksicht zu nehmen ist.

In Kraft seit 01.01.2004 bis 31.12.9999
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