§ 166 BDG 1979

BDG 1979 - Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Als Amtstitel ist vorgesehen: „Universitätsprofessor“

(2) Das Recht zur weiteren Führung des Amtstitels „ordentlicher Universitätsprofessor“ bleibt unberührt.

(3) Emeritierte Universitäts(Hochschul)professoren sind berechtigt, ihren Amtstitel gemäß Abs. 1 oder 2 unter Voranstellung des Wortes „Emeritierter“ zu führen.

In Kraft seit 01.01.2004 bis 31.12.9999
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