Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.04.2025
(1)Absatz einsAls Amtstitel ist vorgesehen: „Universitätsprofessor“
(2)Absatz 2Das Recht zur weiteren Führung des Amtstitels „ordentlicher Universitätsprofessor“ bleibt unberührt.
(3)Absatz 3Emeritierte Universitäts(Hochschul)professoren sind berechtigt, ihren Amtstitel gemäß Abs. 1 oder 2 unter Voranstellung des Wortes „Emeritierter“ zu führen.Emeritierte Universitäts(Hochschul)professoren sind berechtigt, ihren Amtstitel gemäß Absatz eins, oder 2 unter Voranstellung des Wortes „Emeritierter“ zu führen.
In Kraft seit 01.01.2004 bis 31.12.9999
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