§ 177 BDG 1979 Provisorisches Dienstverhältnis

BDG 1979 - Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

(1) Das Dienstverhältnis des Universitätsassistenten auf unbestimmte Zeit ist zunächst provisorisch.

(2) § 10 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß

1.

eine Probezeit nicht vorgesehen ist und

2.

die Kündigungsgründe des Abs. 4 Z 1 und 5 nicht gelten.

(3) Bei Nichterfüllung der Definitivstellungserfordernisse endet das Dienstverhältnis des provisorischen Universitätsassistenten mit dem Ablauf von sechs Jahren ab der Umwandlung gemäß § 176 von Gesetzes wegen.

(4) Die im Abs. 3 angeführte Zeit von sechs Jahren verlängert sich um:

1.

Zeiten, in denen der Universitätsassistent nach den §§ 17 bis 19 freizustellen oder außer Dienst zu stellen war oder Anspruch auf Gewährung der erforderlichen freien Zeit hatte,

2.

Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach den §§ 3 bis 5 MSchG, einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG im provisorischen Dienstverhältnis bis zu einem Höchstausmaß von drei Jahren.

3.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2012)

(5) Verlängerungen des zeitlich begrenzten Dienstverhältnisses und des provisorischen Dienstverhältnisses, die aus Anlaß eines Beschäftigungsverbotes nach den §§ 3 bis 5 MSchG, einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG eintreten, dürfen insgesamt fünf Jahre nicht übersteigen.

(6) In den Fällen des Abs. 4 endet das Dienstverhältnis mit Ablauf des Monats, in dem der Verlängerungszeitraum oder die Summe der Verlängerungszeiträume - berechnet jeweils vom Zeitpunkt gemäß Abs. 3 an - endet.

(7) Abs. 4 Z 1 ist nicht anzuwenden, soweit die in diesen Bestimmungen genannten Zeiträume nach dem 30. September 2001 liegen.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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