§ 177 BDG 1979 Provisorisches Dienstverhältnis

BDG 1979 - Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
  1. (1)Absatz einsDas Dienstverhältnis des Universitätsassistenten auf unbestimmte Zeit ist zunächst provisorisch.
  2. (2)Absatz 2§ 10 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daßParagraph 10, ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß
    1. 1.Ziffer einseine Probezeit nicht vorgesehen ist und
    2. 2.Ziffer 2die Kündigungsgründe des Abs. 4 Z 1 und 5 nicht gelten.die Kündigungsgründe des Absatz 4, Ziffer eins und 5 nicht gelten.
  3. (3)Absatz 3Bei Nichterfüllung der Definitivstellungserfordernisse endet das Dienstverhältnis des provisorischen Universitätsassistenten mit dem Ablauf von sechs Jahren ab der Umwandlung gemäß § 176 von Gesetzes wegen.Bei Nichterfüllung der Definitivstellungserfordernisse endet das Dienstverhältnis des provisorischen Universitätsassistenten mit dem Ablauf von sechs Jahren ab der Umwandlung gemäß Paragraph 176, von Gesetzes wegen.
  4. (4)Absatz 4Die im Abs. 3 angeführte Zeit von sechs Jahren verlängert sich um:Die im Absatz 3, angeführte Zeit von sechs Jahren verlängert sich um:
    1. 1.Ziffer einsZeiten, in denen der Universitätsassistent nach den §§ 17 bis 19 freizustellen oder außer Dienst zu stellen war oder Anspruch auf Gewährung der erforderlichen freien Zeit hatte,Zeiten, in denen der Universitätsassistent nach den Paragraphen 17 bis 19 freizustellen oder außer Dienst zu stellen war oder Anspruch auf Gewährung der erforderlichen freien Zeit hatte,
    2. 2.Ziffer 2Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach den §§ 3 bis 5 MSchG, einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG im provisorischen Dienstverhältnis bis zu einem Höchstausmaß von drei Jahren.Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach den Paragraphen 3 bis 5 MSchG, einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG im provisorischen Dienstverhältnis bis zu einem Höchstausmaß von drei Jahren.
    3. 3.Ziffer 3(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2012)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2012,)
  5. (5)Absatz 5Verlängerungen des zeitlich begrenzten Dienstverhältnisses und des provisorischen Dienstverhältnisses, die aus Anlaß eines Beschäftigungsverbotes nach den §§ 3 bis 5 MSchG, einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG eintreten, dürfen insgesamt fünf Jahre nicht übersteigen.Verlängerungen des zeitlich begrenzten Dienstverhältnisses und des provisorischen Dienstverhältnisses, die aus Anlaß eines Beschäftigungsverbotes nach den Paragraphen 3 bis 5 MSchG, einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG eintreten, dürfen insgesamt fünf Jahre nicht übersteigen.
  6. (6)Absatz 6In den Fällen des Abs. 4 endet das Dienstverhältnis mit Ablauf des Monats, in dem der Verlängerungszeitraum oder die Summe der Verlängerungszeiträume - berechnet jeweils vom Zeitpunkt gemäß Abs. 3 an - endet.In den Fällen des Absatz 4, endet das Dienstverhältnis mit Ablauf des Monats, in dem der Verlängerungszeitraum oder die Summe der Verlängerungszeiträume - berechnet jeweils vom Zeitpunkt gemäß Absatz 3, an - endet.
  7. (7)Absatz 7Abs. 4 Z 1 ist nicht anzuwenden, soweit die in diesen Bestimmungen genannten Zeiträume nach dem 30. September 2001 liegen.Absatz 4, Ziffer eins, ist nicht anzuwenden, soweit die in diesen Bestimmungen genannten Zeiträume nach dem 30. September 2001 liegen.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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