Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDas Dienstverhältnis wird auf Antrag definitiv, wenn der Universitätsassistent folgende Voraussetzungen erfüllt:
1.Ziffer einsdie Erfordernisse gemäß Anlage 1 Z 21.4 (bei ärztlicher, zahnärztlicher und tierärztlicher Verwendung auch der Z 21.5) unddie Erfordernisse gemäß Anlage 1 Ziffer 21 Punkt 4, (bei ärztlicher, zahnärztlicher und tierärztlicher Verwendung auch der Ziffer 21 Punkt 5,) und
2.Ziffer 2
a)Litera aeine vierjährige Dienstzeit als Universitätsassistent nach Erbringung der in Anlage 1 Z 21.2 lit. a oder b bzw. Z 21.3 lit. b angeführten Erfordernisse undeine vierjährige Dienstzeit als Universitätsassistent nach Erbringung der in Anlage 1 Ziffer 21 Punkt 2, Litera a, oder b bzw. Ziffer 21 Punkt 3, Litera b, angeführten Erfordernisse und
b)Litera beine sechsjährige Gesamtdienstzeit aus Zeiten als Universitätsassistent oder Vertragsassistent oder in einer Tätigkeit an einer Universität, die nach ihrem Inhalt der eines Vertragsassistenten entspricht.
Der Eintritt der Definitivstellung ist mit Bescheid festzustellen.
(2)Absatz 2Ein Bescheid nach Anlage 1 Z 21.4 bedarf eines Antrages des Universitätsassistenten auf Definitivstellung. Der Antrag ist spätestens ein Jahr vor dem Ende des Dienstverhältnisses nach § 177 Abs. 3 zu stellen und unter Anschluss einer Stellungnahme des (der) Dienstvorgesetzten an den Senat der betreffenden Universität weiterzuleiten. Der Rektor hat zwei voneinander unabhängige Gutachten fachzuständiger Universitätsprofessoren oder von Universitätsprofessoren eines verwandten Faches (oder von Wissenschaftern mit einer entsprechenden Lehrbefugnis) über die fachliche Qualifikation des Antragstellers einzuholen. Diese Gutachter sind aus Listen mit Vorschlägen zu entnehmen, die der Präsident der Österreichischen Akademie der Wissenschaften und der Präsident des Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung erstellen. Diese Listen haben Gutachterinnen in angemessener Anzahl zu enthalten. Sind in diesen Listen keine Gutachter für das betreffende Fach oder für ein nahe verwandtes Fach enthalten, steht es dem Rektor frei, andere geeignete Personen zu Gutachtern zu bestellen. Der Antragsteller hat das Recht, von sich aus Gutachten vorzulegen.Ein Bescheid nach Anlage 1 Ziffer 21 Punkt 4, bedarf eines Antrages des Universitätsassistenten auf Definitivstellung. Der Antrag ist spätestens ein Jahr vor dem Ende des Dienstverhältnisses nach Paragraph 177, Absatz 3, zu stellen und unter Anschluss einer Stellungnahme des (der) Dienstvorgesetzten an den Senat der betreffenden Universität weiterzuleiten. Der Rektor hat zwei voneinander unabhängige Gutachten fachzuständiger Universitätsprofessoren oder von Universitätsprofessoren eines verwandten Faches (oder von Wissenschaftern mit einer entsprechenden Lehrbefugnis) über die fachliche Qualifikation des Antragstellers einzuholen. Diese Gutachter sind aus Listen mit Vorschlägen zu entnehmen, die der Präsident der Österreichischen Akademie der Wissenschaften und der Präsident des Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung erstellen. Diese Listen haben Gutachterinnen in angemessener Anzahl zu enthalten. Sind in diesen Listen keine Gutachter für das betreffende Fach oder für ein nahe verwandtes Fach enthalten, steht es dem Rektor frei, andere geeignete Personen zu Gutachtern zu bestellen. Der Antragsteller hat das Recht, von sich aus Gutachten vorzulegen.
(2a)Absatz 2 aDas in Abs. 2 genannte Kollegialorgan hat unter Bedachtnahme auf die ihm vorliegenden Gutachten und die Stellungnahme(n) des (der) Dienstvorgesetzten und nach Anhörung des Antragstellers hiezu eine ausführlich begründete Stellungnahme zur Erfüllung der Definitivstellungserfordernisse auszuarbeiten. Diese Stellungnahme hat jedenfalls Aussagen überDas in Absatz 2, genannte Kollegialorgan hat unter Bedachtnahme auf die ihm vorliegenden Gutachten und die Stellungnahme(n) des (der) Dienstvorgesetzten und nach Anhörung des Antragstellers hiezu eine ausführlich begründete Stellungnahme zur Erfüllung der Definitivstellungserfordernisse auszuarbeiten. Diese Stellungnahme hat jedenfalls Aussagen über
1.Ziffer einsdie Erfüllung der dem Universitätsassistenten gemäß § 180a übertragenen Aufgaben unter besonderer Berücksichtig (Anm.: richtig: Berücksichtigung) seiner Qualifikation in Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) und Lehre unddie Erfüllung der dem Universitätsassistenten gemäß Paragraph 180 a, übertragenen Aufgaben unter besonderer Berücksichtig Anmerkung, richtig: Berücksichtigung) seiner Qualifikation in Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) und Lehre und
2.Ziffer 2allenfalls für den Erwerb dieser Qualifikation zusätzlich erbrachte Leistungen sowie allfällige Einbindung des Universitätsassistenten in die internationale Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste)
zu enthalten. Liegen die Gutachten und Stellungnahmen bis spätestens sechs Monate nach der Antragstellung nicht oder nicht vollständig vor, kann über den Antrag entschieden werden, ohne die fehlenden Unterlagen abzuwarten. Der Bescheid ist in allen Fällen zu begründen.
(2b)Absatz 2 bIn den zum Zeitpunkt der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I. Nr. 87/2001 anhängigen Verfahren sind unabhängig von der Einholung von Gutachten durch den Vorsitzenden des zuständigen Kollegialorganes vom Rektor Gutachter gemäß Abs. 2 in der ab 30. September 2001 geltenden Fassung zu bestellen, wenn die sich aus § 177 Abs. 3 ergebende Frist nach dem 28. Februar 2002 endet.In den zum Zeitpunkt der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 87 aus 2001, anhängigen Verfahren sind unabhängig von der Einholung von Gutachten durch den Vorsitzenden des zuständigen Kollegialorganes vom Rektor Gutachter gemäß Absatz 2, in der ab 30. September 2001 geltenden Fassung zu bestellen, wenn die sich aus Paragraph 177, Absatz 3, ergebende Frist nach dem 28. Februar 2002 endet.
(2c)Absatz 2 cDie zum Zeitpunkt der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2003 anhängigen oder zu diesem Zeitpunkt auf Grund einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes fortzusetzenden Verfahren gemäß § 178 sind durch Bescheid der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu entscheiden und nach den bisherigen Bestimmungen durchzuführen.Die zum Zeitpunkt der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2003, anhängigen oder zu diesem Zeitpunkt auf Grund einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes fortzusetzenden Verfahren gemäß Paragraph 178, sind durch Bescheid der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu entscheiden und nach den bisherigen Bestimmungen durchzuführen.
(3)Absatz 3Wird eine Entscheidung über einen Antrag gemäß Abs. 2 nicht vor dem in § 177 Abs. 3 genannten Zeitpunkt getroffen, so gilt das Dienstverhältnis bis zur Entscheidung, längstens aber auf die Dauer von drei Monaten als verlängert.Wird eine Entscheidung über einen Antrag gemäß Absatz 2, nicht vor dem in Paragraph 177, Absatz 3, genannten Zeitpunkt getroffen, so gilt das Dienstverhältnis bis zur Entscheidung, längstens aber auf die Dauer von drei Monaten als verlängert.
(4)Absatz 4Wird ein Bescheid, mit dem das Nichtvorliegen der Definitivstellungsvoraussetzungen festgestellt worden ist, vom Verfassungsgerichtshof oder vom Verwaltungsgerichtshof aufgehoben und in der Folge durch einen Bescheid ersetzt, der eine Definitivstellung bewirkt, so gilt das Dienstverhältnis mit dem auf die Rechtskraft dieses neuen Bescheides folgenden Monatsersten als definitives Dienstverhältnis neu begründet. Die Zeit, die zwischen dem Ende des abgelaufenen und dem Beginn des neu begründeten Dienstverhältnisses liegt, ist
1.Ziffer einszur Gänze beim Besoldungsdienstalter nach § 12 GehG zu berücksichtigen undzur Gänze beim Besoldungsdienstalter nach Paragraph 12, GehG zu berücksichtigen und
2.Ziffer 2wie eine im § 53 Abs. 2 lit. a des Pensionsgesetzes 1965 angeführte Zeit - jedoch ohne Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages - als Ruhegenußvordienstzeit anzurechnen.wie eine im Paragraph 53, Absatz 2, Litera a, des Pensionsgesetzes 1965 angeführte Zeit - jedoch ohne Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages - als Ruhegenußvordienstzeit anzurechnen.
In Kraft seit 08.01.2018 bis 31.12.9999
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