§ 172b BDG 1979

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.1999 bis 31.12.9999

Amtstitel

§ 172b. Als Amtstitel ist je nach Zuordnung zu einer Universität oder Hochschule künstlerischer Richtung „Außerordentlicher Universitätsprofessor'' oder „Außerordentlicher Hochschulprofessor'' vorgesehen.

Stand vor dem 30.09.1999

In Kraft vom 01.10.1997 bis 30.09.1999

Amtstitel

§ 172b. Als Amtstitel ist je nach Zuordnung zu einer Universität oder Hochschule künstlerischer Richtung „Außerordentlicher Universitätsprofessor'' oder „Außerordentlicher Hochschulprofessor'' vorgesehen.

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