Ein Universitätsassistent, der schon vor seiner Bestellung gemäß § 174 das Erfordernis gemäß Anlage 1 Z 21.2 lit. a oder b erfüllt hat, gilt ab 30. September 2001 als Universitätsassistent im Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit. Für einen Assistenzarzt gilt dies nur, wenn er schon vor seiner Bestellung gemäß § 174 das Erfordernis gemäß Anlage 1 Z 21.3 lit. b erfüllt hat. Die im § 177 Abs. 3 angeführte Frist von sechs Jahren ist ab dem Zeitpunkt der Bestellung gemäß § 174 zu berechnen. Ein Universitätsassistent, der schon vor seiner Bestellung gemäß Paragraph 174, das Erfordernis gemäß Anlage 1 Ziffer 21 Punkt 2, Litera a, oder b erfüllt hat, gilt ab 30. September 2001 als Universitätsassistent im Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit. Für einen Assistenzarzt gilt dies nur, wenn er schon vor seiner Bestellung gemäß Paragraph 174, das Erfordernis gemäß Anlage 1 Ziffer 21 Punkt 3, Litera b, erfüllt hat. Die im Paragraph 177, Absatz 3, angeführte Frist von sechs Jahren ist ab dem Zeitpunkt der Bestellung gemäß Paragraph 174, zu berechnen.
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